Die Äußerung

Ausgangspunkt jeder presserechtlichen Fragestellung ist die Äußerung, die von einem Medium durch die jeweiligen Journalisten getätigt wurde. Je nach Medium kommen schriftliche oder mündliche Äußerungen in Betracht. Daneben können auch mit Bildern, Fotos, Grafiken, Karikaturen, Filme etc. Äußerungen i.S.d. Presserechts getätigt werden. Es sind verschiedene Arten der Äußerung zu unterscheiden, die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen. Die Abgrenzung kann im Einzelfall durchaus schwierig sein.

Prüfungsgegenstand bei Äußerungen

Die Äußerung ist ein Oberbegriff für alle Arten von Informationsübermittlung eines Absenders an einen Empfänger, insbeondere der Presse an ihre Leser, Hörer, etc. Es gibt mit Meinungen und Tatsachen zwei unterschiedliche Arten der Äußerung. Daneben gibt es Sonderformen.

Bei der Prüfung einer Äußerung ist der das der Äußerung zugrunde liegende Verständnis zu ermitteln. Dabei ist auf das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers, -hörers etc. abzustellen. Wie eine einzelne Person die Äußerung versteht, ist nicht unbedingt maßgeblich. Dieses Verständis kann allerdings eventuell als Indiz verwendet werden.

Die Prüfung von Äußerungen hat im Kontext des jeweiligen Berichts zuerfolgen. Der Wortlaut oder die äußere Form, in er eine Veröffentlichung dargestellt wird, ist für die Abgrenzung ob eine Äußerung eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung darstellt nicht entscheidend. Es kommt allein auf den Inhalt der Äußerung an, wie er sich im Gesamtzusammenhang von den angesprochenen Leserkreisen verstanden wird. Einzelne Wörter oder ein einzelner Satz werden regelmäßig nicht isoliert geprüft.

Kann eine Äußerung nicht eindeutig als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung identifiziert werden und bleiben mehrere sich gegenseitig nicht ausschließende Deutungsmöglichkeiten offen, so verbietet es das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit dem Gericht, bei seiner Entscheidung diejenige Deutung zugrunde zu legen, die zu einer Verurteilung führt, ohne die anderen Deutungen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen. Zu beachten ist insoweit auch, dass es dem Äußernden frei steht, sich entsprechend klar und unmissverständlich zu äußern. Diese Überlegung ist daher in die Interessensabwägung einzubeziehen (vgl. BVerfG, NJW 2006, 207 - Stolpe).

Arten der Äußerung: Tatsachen und Meinungen

Abgrenzung von Tatsachen und Meinungen

Die Einordnung der konkreten Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung stellt eine wesentliche Weichenstellung für den Umfang der Äußerungsfreiheit bzw. ihrer Grenzen dar. Bei der Abgrenzung zwischen Meinung und Tatsache es kommt darauf an, ob die Äußerung dem Beweis zugänglich ist (dann Tatsache) oder nicht (dann Meinung). Eine Meinung ist im Gegensatz zu einer Tatsachenbehauptung das Resultat einer geistigen Auseinandersetzung mit einem bestimmten Thema aufgrund von Tatsacheninformationen. Dabei fließen immer auch persönliche Erfahrungen und subjektiver Eindrücke ein. Daher kann eine Meinung nicht als wahr oder unwahr, richtig oder falsch beurteilt werden. Der Grundgesetzgeber hat dies erkannt und die Freiheit der Meinungsbildung und die entsprechende Meinungsäußerungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz normiert.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Die mitunter sehr enge Differenzierung zwischen Tatsache und Meinung kann der nachfolgenden Übersicht entnommen werden.

Tatsache

Meinung

  • Steffi ist 40 Jahre alt.
  • Das Pferd ist lahm.
  • Unternehmer Schneider hat pleite gemacht.
  • Steffi ist ziemlich alt.
  • Der Sportler ist lahm.
  • Unternehmer Schneider weiß, wie man gekonnt pleite macht

Aussagen, die wie eine Tatsachenbehauptung formuliert sind, können unter Umständen als Meinung zu bewerten sein, wenn sie inhaltlich als Schlussfolgerungen aus einem ebenfalls mitgeteilten Sachverhalt zu erkennen sind.

Beispiel: Der Rundfunkreporter kommentiert das Ergebnis eines Untersuchungsausschusses dahin, dass er nicht viel gebracht hat und erklärt dabei, dass „lediglich der Staatssekretär im Verteidigungsministerium dumm da stehe, weil er offensichtlich in einem Punkt die Unwahrheit gesagt habe."

Umgekehrt können auch (getarnte) Meinungsäußerungen als Tatsachenbehauptung einzuordnen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Äußernde lediglich eine einleitende Formulierung wie „Ich meine ..." oder „Meiner Meinung nach ..." verwendet, tatsächlich aber eine Tatsachenbehauptung aufstellt.

Beispiel: "Meiner Meinung nach hat mein Nachbar Huber gestern Abend nach Einbruch der Dunkelheit auf die Katze von Frau Schröder geschossen."

Die Unterscheidung zwischen Meinung und Tatsache kann im Einzellfall schwierig und problematisch sein. In der Rechtsprechung gibt es nicht wenige Beispiele dafür, dass unterschiedliche (Instanz-) Gerichte dieselbe Äußerung einmal als Tatsache und das andere Mal als Meinung werten.

Konsequenzen der Abgrenzung

Die Einordnung einer Äußerung als Tatsache oder Meinung hat erhebliche Konsequenzen im Hinblick auf die den Betroffenen zustehenden medienrechtlichen Ansprüche bzw. die von der Presse und dem Äußernden zu beachtenden Pflichten:

Gegen Tatsachenbehauptungen kann der Betroffene das gesamte medienrechtliche Instrumentarium anwenden: Er kann Unterlassung, Berichtigung, Gegendarstellung, Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen.

Bei Meinungsäußerungen kann der Betroffene eine Gegendarstellung oder eine Berichtigung nicht verlangen. Unterlassungsansprüche sowie Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzengeld kann der Betroffene nur ausnahmsweise geltend machen. Dies ist insbesondere in Fällen der Beleidigung oder der Schmähkritik möglich.

Hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen sind Tatsachenbehauptungen weiter dahingehend zu unterscheiden, ob sie wahr oder unwahr sind. Wahre Tatsachenbehauptungen muss der Betroffene in der Regel hinnehmen. Nur ausnahmsweise kann er gegen solche vorgehen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Persönlichkeitsschaden droht, der außer Verhältnis zum Interesse an der Veröffentlichung steht.

Unwahre Tatsachenbehauptungen müssen generell nicht hingenommen werden. Der Betroffene kann sich dagegen, wie oben skizziert, wehren.

Behaupten und Verbreiten einer Äußerung

Ein Behaupten liegt dann vor, wenn eine eigene Äußerung verbreitet oder sich eine Drittäußerung durch der Pressemedium zu Eigen gemacht wird. Bei Drittäußerungen ist unter Umständen eine Distanzierung des Pressemediums notwendig, um diese als Drittäußerung kenntlich zu machen (z.B. durch Quellenangabe).

Verbreitung im presse- und medienrechtlichen Sinne meint das Zugänglichmachen von Informationen und Äußerungen für einen breiten, individuell unbestimmten Kreis von Personen. Im Gegensatz zum Behaupten wird durch das bloße Verbreiten aber keine eigene Äußerung aufgestellt.

Beispiele: Drucker, Grossist, Kioskinhaber als Zeitungsverteiler. Nachrichtensprecher als Verbreiter der Nachricht.

Erheblich ist diese Unterscheidung für bestimmte Anspruchsgrundlagen (z.B. setzt der Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung ein Behaupten voraus).

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