Erlass von Steuern, § 227 AO

Erlass SteuerDas Finanzamt kann Steuerforderungen gem. § 227 Abgabenordnung (AO) ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre. Der Erlass führt zum dauerhaften Wegfall der konkreten Steuerforderung. Ein Antrag auf Erlass von Steuern bietet sich insbesondere in Fällen an, in denen andere Rechtsmittel nicht mehr gegeben sind, z.B. ein Einspruch wegen Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr möglich ist.

Der Erlass von Steuerforderungen ist Gegenstand des Verfahrens zur Steuererhebung. Unter bestimmten, regelmäßig sehr strengen Voraussetzungen kann das zuständige Finanzamt dem Steuerpflichtigen eigentlich entstandene Steuern ganz oder teilweise erlassen. Im Fall eines Erlasses müssen die Steuern dann in der jeweils erlassenen Höhe nicht mehr bezahlt werden. Der Erlass gem. § 227 AO ist von der Stundung von Steuern gem. § 222 AO zu unterscheiden. Die Stundung wirkt nur zeitlich begrenzt, der Erlass wirkt dauerhaft und führt zum endgültigen Wegfall der Zahlungspflicht.. 

Ein Steuererlass setzt keinen Antrag voraus. Er kann auch von Amts wegen erfolgen. Eine Antragstellung ist jedoch üblich und sinnvoll, da die Finanzbehörde in verschiedenen Konstellationen keine ausreichenden Kenntnisse über den relevanten Sachverhalt hat. Im Übrigen ist das Interesse des Finanzamts am Erlass von Steuerforderungen aus naheliegenden Gründen regelmäßig gering. Ein Steuererlass von Amts wegen ist daher in der Praxis eher selten anzutreffen.

Für die Bearbeitung des Erlassantrags ist grundsätzlich die Finanzbehörde zuständig, welche die zugrundeliegenden Steuern zu erheben hat. Im Erlassverfahren können dabei verschiedene Zustimmungserfordernisse weiterer Behörden zu berücksichtigen sein[1].

Voraussetzung für einen Erlass sind Billigkeitsgründe. Vergleichbar zu den Stundungsgründen unterscheidet man auch beim Erlass zwischen

Auf die Ausführungen zur Stundung kann insoweit verwiesen werden.

Wird der Erlassantrags abgelehnt, kann der Antragsteller dagegen Einspruch eingelegt werden. Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung ist (Verpflichtungs-) Klage zulässig.

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[1] Vgl.Koenig, Fritsch, AO, 4. Aufl. 2021*, Rn. 45 ff. zu § 227 AO.

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