Filmvorführungen im Unterricht

Im Schulunterricht werden regelmäßig auch Filme gezeigt. Neben Filmen, die über Bildstellen und Medienzentren bezogen werden, werden auch Filme gezeigt, die von Lehrern oder Schülern selbst aufgenommen, gekauft, geladen oder in einer Videothek gemietet werden. Dies kann urheberrechtlich problematisch sein, da für die Filmvorführung im Unterricht spezielle (Schul-) Lizenzen erforderlich sind. Ohne eine entsprechende Lizenz liegt regelmäßig eine Urheberrechtsverletzung vor und es drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadenersatzforderungen der Rechteinhaber sowie hohe Kosten der Rechtsverfolgung.

Grundsatz: alle Rechte beim Urheber

Ausgangspunkt für die Klärung der spezifischen schulischen Verwertungsrechte an einem Filmwerk ist  § 15  Urheberrechtsgesetz (UrhG). Das Urheberrecht weist danach grundsätzlich alle Verwertungsrechte an einem (z.B. Film-) Werk dem Urheber zu. Zur für die Filmvorführung maßgeblichen unkörperlichen Wiedergabe regelt § 15 Abs. 2 UrhG insoweit unmissverständlich:

"Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1. das [...] Vorführungsrecht (§ 19),  [...]"

In § 19 Abs. 4 UrhG ist sodann das Vorführungsrecht näher definiert: 

"Das Vorführungsrecht ist das Recht, [...] ein Filmwerk [...] durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen."

Zu beachten ist, dass die Verwertungsrechte wie z.B. das Vorführungsrecht als ausschließliches Recht dem Urheber zugewiesen ist. Dies bedeutet, dass alleine der Urheber darüber entscheiden darf, ob, wer und unter welchen Bedingungen sein (Film-) Werk vorgeführt wird.

Öffentlichkeit

Bei einer Filmvorführung wird regelmäßig ein Filmwerk durch technische Einrichtungen (z.B. Filmprojektor, DVD-Spieler, Beamer, Fernseher, Computer etc.) wahrnehmbar gemacht. Insoweit kommt es für die Frage, ob bei einer Filmvorführung im Unterricht das (ausschließlich dem Urheber zugewiesene) Vorführungsrecht gem. §§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 19 Abs. 4 UrhG betroffen ist entscheidend darauf an, ob das Filmwerk öffentlich wahrnehmbar gemacht wird. 

Die öffentliche Wiedergabe ist in § 15 Abs. 3 UrhG geregelt:

"Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."

Auf den Schulunterricht bezogen stellt sich insoweit die zentrale Frage, ob zwischen den Schülern einer Klasse, denen der Film gezeigt wird eine persönliche Beziehung besteht. 

Eine derartige persönliche Beziehung der Schüler einer Klasse besteht aus verschiedenen Gründen nicht, z.B.:

  • Große, ständig wachsende Klassenstärken. Bei 30 Schülern, aber wohl auch bereits ab deutlich weniger Personen in einer einer Klasse, können die einzelnen Schüler untereinander nicht mehr umfassend intensiv verbunden sein.
  • Freundschaften unter den Schülern sind sehr heterogen, vielfach auch gar nicht vorhanden. Ohne ein Mindestmaß an Kontakt und Kommunikation ist eine persönliche Beziehung nicht vorstellbar. 
  • Neuere pädagogische Konzepte wie z.B. Inklusion oder Flex-Klassen erweitern die Klassenstärken (auch unter Berücksichtigung weiterer Beteiligter wie zusätzlicher Lehrer, Betreuer etc.) teilweise erheblich.
  • Regelmäßige Fluktuation in der Klasse, z.B. verursacht durch berufliche Wohnortswechsel der Eltern stehen der Entwicklung einer persönlichen Verbundenheit entgegen.
  • Zunehmender Anteil an Migranten, Flüchtlingen etc. erschweren allgemein eine umfassende persönliche Beziehung der Schüler einer Klasse. Im Besonderen stehen ggf. auch sprachliche Barrieren bereits einer einfachen Kommunikation entgegen, welche Voraussetzung für die Entstehung persönlicher Beziehungen ist.

Die Mehrheit der Stimmen in der juristischen Literatur und in der Rechtsprechung gehen insoweit davon aus, dass es sich bei einer Schulklasse um Öffentlichkeit i.S.d. § 15 Abs. 3 UrhG handelt. Für diese Ansicht sprechen nicht zuletzt die soeben genannten Gründe. 

Im Ergebnis ist die Filmvorführung öffentlich. Es sind deshalb Rechte für die Filmvorführung im Unterricht zu erwerben. 

Keine Ausnahmen / Schranken des Urheberrechts

Ausnahmsweise kann ein eigentlich urheberrechtlich geschütztes Werk auch ohne die Zustimmung des Urhebers bzw. ohne Erwerb entsprechender Rechte erfolgen. Die Ausnahmen sind in den §§ 44a ff. UrhG geregelt, sog. Schranken des Urheberrechts.

Für die Filmvorführung im Unterricht finden sich allerdings keine einschlägigen Schranken. Soweit hier teilweise auf die §§ 47, 52 oder 52a UrhG als Schranken verwiesen wird, sind die jeweiligen Voraussetzungen bei Filmvorführungen im Unterricht nicht einschlägig. Auch die Rechtsprechung oder das Bundesjustizministerium "erlauben" keine ausnahmsweise lizenzfreie Nutzung von Filmen im Unterricht.

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorführung von Filmen in Unterricht ohne Erlaubnis / Lizenz des Rechteinhabers auch ausnahmsweise nicht zulässig ist. Es bedarf immer des Erwerbs der entsprechenden Vorführungsrechte beim Urheber oder dessen Beauftragten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die besondere Regelung des § 52 Abs. 3 UrhG hingewiesen, wonach die

„öffentliche Vorführungen eines Filmwerks [...] stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig"

sind. Es handelt sich dabei um eine explizite Gegenausnahme zur Schrankenregelung des § 52 UrhG. Die Norm betont den besonderen Schutz von Filmwerken. Deren Vorführung bedarf stets einer Einwilligung / Lizenz.

Rechtsfolgen der unzulässigen Filmvorführung

Eine Filmvorführung im Unterricht, ohne die erforderlichen Rechte stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Dies kann eine Abmahnung sowie ggf. die gerichtliche Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen zu Folge haben.

Auf ein Verschulden der Schule oder des Lehrers kommt es hierbei grundsätzlich nicht an. Insbesondere ist unerheblich, ob die Schule oder der Lehrer im guten Glauben angenommen hat, dass die Filmvorführung zulässig sei. Grundsätzlich trägt die Schule bzw. der Lehrer die Beweislast dafür, dass die erforderlichen Rechte für die Filmvorführung erworben wurden.

Daneben kommen strafrechtliche Konsequenzen wegen der öffentlichen Wiedergabe in Betracht. § 106 UrhG sieht hierbei einen Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Spezielle Lizenz für Schulvorführung erforderlich

Um Filme im Unterricht legal vorführen zu können, muss eine spezielle Lizenz für die Filmvorführung im Unterricht erworben werden (vgl. auch "Der Lizenzvertrag"). 

Eine solche Lizenz wird nicht bereits durch den Kauf eines Filmes, den einfachen Download oder die Miete in einer Videothek erworben. Dieser Erwerb berechtigt regelmäßig lediglich zur rein privaten Nutzung, z.B. zuhause im Wohnzimmer im Kreise der Familie.

Es existieren mehrere Möglichkeiten, wie eine solche Lizenz für den Schulunterricht eingeräumt werden kann. Theoretisch möglich, jedoch praktisch nicht durchführbar, ist die direkte Lizenzvereinbarung mit dem Rechteinhaber. Bei einem Filmwerk sind üblicherweise eine Vielzahl von Rechteinhabern vorhanden (z.B. Filmproduzent, Drehbuchautor, Kameramann, Schauspieler, etc.). Es liegt auf der Hand, dass der Lehrer schwerlich mit all diesen Beteiligten einen individuellen Lizenzvertrag abschließen kann oder will.

Um die Lizenzerlangung praktisch handhabbar zu machen, gibt es spezielle Anbieter, die einen Film im Wege des Verleihs oder des Verkaufs des jeweiligen Datenträgers einschließlich der erforderlichen Rechte einräumen. Hier zu nennen sind zunächst die bereits erwähnten Bildstellen oder Medienzentren. Entleiht ein Lehrer hier einen Film, erwirbt er automatisch die entsprechende Lizenz zur Vorführung im Unterricht. Es existieren auch spezielle Anbieter (z.B. www.filmsortiment.de oder www.ipau.de) mit einem auf Schulen zugeschnittenen Angebot. Mit dem "Kauf" eines Films, z.B. auf DVD oder als Download, erwirbt der Käufer zugleich eine spezielle, näher bestimmte Lizenz. Im Umfang der Lizenz darf er dann den Film, z.B. im Unterricht in voller Länge vorführen.

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