Unterlassungserklärung

Unterlassungs VerpflichtungserklärungMit einer Unterlassungserklärung, genauer: einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, gibt ein Rechtsverletzer zu verstehen, dass er sein bisheriges rechtswidriges Verhalten nicht weiter fortsetzt. Zugleich verspricht er für den Fall eines erneuten Verstoßes die Zahlung einer Vertragsstrafe. Eine wirksame Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung führt zum Wegfall der Wiederholungsgefahr und im Ergebnis zum schnellen Abschluss eines Rechtsstreits.

Übersicht

Die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (auch: Unterlassungserklärung oder Unterwerfungserklärung genannt) ist neben der Abmahnung das zentrale Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung im gewerblichen Rechtsschutz, Medienrecht, Urheberrecht und in verwandten Rechtsgebieten. Sie ermöglicht es Gläubiger und Schuldner gleichermaßen, einen Rechtsstreit ohne Inanspruchnahme der staatlichen Gerichte beizulegen und zugleich dauerhaften Rechtsfrieden herzustellen. Praktisch bedeutsam wird die Unterlassungserklärung regelmäßig im Anschluss an eine Abmahnung. Reagiert der Abgemahnte mit einer inhaltlich ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung, entfällt die durch die Rechtsverletzung begründete Wiederholungsgefahr, sodass dem Gläubiger keinen  gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch mehr benötigt, ihm ein solcher aber auch nicht mehr zusteht.

Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist gesetzlich nicht geregelt. Ihre Rechtsgrundlage erschließt sich aus dem Zusammenspiel von materiellem Schutzrecht und allgemeinem Schuldrecht.

Der gesetzliche Unterlassungsanspruch – etwa aus § 14 Abs. 5 MarkenG, § 8 UWG oder § 97 Abs. 1 UrhG – setzt neben der Verletzungshandlung stets eine Begehungsgefahr voraus. Bei bereits erfolgten Rechtsverletzungen begründet dies eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr, die der Schuldner widerlegen muss.[2] Die Unterlassungserklärung ist das in der Rechtspraxis anerkannte Mittel zur Widerlegung dieser Vermutung.[3]

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Schriftform und Ausnahmen

Die Unterlassungserklärung stellt nach h.M. ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB dar, das an die Stelle des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs tritt (sog. Novation).[4]

Daraus folgt grundsätzlich ein Schriftformerfordernis nach §§ 780, 781 BGB. Allerdings gilt gem. § 350 i.V.m. § 343 Abs. 1 HGB für Kaufleute kein Schriftformerfordernis. Gibt im praxisrelevanten Regelfall ein Kaufmann eine Unterlassungsverpflichtungserklärung im Rahmen seines Handelsgewerbes ab, unterliegt sie der Formfreiheit.[5] Im Ergebnis beschränkt sich der Formzwang beschränkt sich damit auf nicht eingetragene Kleingewerbetreibende und die Träger der freien Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, soweit hier keine  Kaufmannseigenschaft aus der Rechtsform folgt).[6]

Für die Einhaltung eines etwaigen Schriftformerfordernisses genügt grundsätzlich die Übersendung einer unterschriebenen Erklärung als PDF-Datei per E-Mail.[7] Allerdings kann der Abmahnende / Gläubiger den Vertragsschluss von strengeren Formvorschriften wie z.B. der postalischen Übersendung eines Originalschreibens abhängig machen.[8]

Wegfall Wiederholungsgefahr

Rechtsfolge einer ordnungsgemäß abgegebenen Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung ist, dass die Vermutung der Wiederholungsgefahr entfällt. Eine gerichtliche Klärung der Rechtsverletzung ist damit nicht mehr erforderlich oder möglich.

Verstoß gegen Unterlassungs-/ Verpflichtungserklärung

Der Verstoß gegen die Unterlassungserklärung hat unterschiedliche Konsequenzen. Die Fälle, in denen der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, aber dennoch dagegen verstößt sind von hoher praktischer Relevanz. Für den Fall, dass der Abgemahnte gegen die vertraglich zugesicherte Unterlassungserklärung verstößt, stehen dem ursprünglich Abmahnenden bzw. jetzigen Unterlassungsgläubiger folgende Ansprüche zu:

  • (erneuter) Unterlassungsanspruch
  • Schadensersatz aus Vertrag wegen Nichterfüllung
  • Vertragsstrafe

Zunächst lebt durch den Verstoß die Wiederholungsgefahr wieder auf. Dem Abmahnenden steht nun ein neuer Unterlassungsanspruch zu.

Außerdem liegt ein Verstoß gegen den (Unterlassungs-) Vertrag vor. Der Abmahnende kann deshalb nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen kann. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten der (neuen) Abmahnung, sowie alle Kosten, die durch das Verhalten des Abgemahnten verursacht wurden. Erforderlich hierfür ist jedoch außerdem, dass der Abgemahnte schuldhaft, also mindestens fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gehandelt hat. In den meisten Fällen wird der Abgemahnte Kenntnis von den relevanten Umständen haben, so dass fast immer fahrlässiges Handeln vorliegt.

Schließlich wird aufgrund des Verstoßes die mit der Unterlassungserklärung vereinbarte Vertragsstrafe fällig.  

Beendigung Unterlassungsvertrag

Der Unterlassungsvertrag kann unter bestimmten (strengen) Voraussetzungen beendet werden. In Betracht kommt insbesondere eine Kündigung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), etwa bei einer grundlegenden Änderung der Rechtslage nach Abschluss des Vertrags, die dazu führt, dass das beanstandete Verhalten nunmehr rechtmäßig ist.[9] Die Kündigung wirkt ex nunc. Bereits entstandene Vertragsstrafenansprüche bleiben unberührt.[10] Darüber hinaus ist die Anfechtung des Unterlassungsvertrags nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 119 ff. BGB) möglich.[11]

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[2] BGH, 01.12.2022, I ZR 144/21– Wegfall der Wiederholungsgefahr III; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 139.

[3] BGH, 01.12.2022, I ZR 144/21– Wegfall der Wiederholungsgefahr IIIBGH, 12.01.2023, I ZR 49/22 – Unterwerfung durch PDF.

[4] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 144, 166.

[5] BGH, 12.01.2023, I ZR 49/22, Rn. 20 – Unterwerfung durch PDF.

[6] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 145.

[7] BGH, 12.01.2023, I ZR 49/22, Rn. 21 ff – Unterwerfung durch PDF.

[8] BGH, 12.01.2023, I ZR 49/22, Rn. 37 f. – Unterwerfung durch PDF.

[9] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 205 ff.

[10] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 209.

[11] Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 13 Rn. 211. 

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