Eine Mandantin hat sich an uns gewandt, nachdem diese Kenntnis davon erlangt hat, dass ein Wettbewerber offenbar ihre Produkte unter ihrem eingetragenen Markenzeichen im Verkehr angeboten hat. Die Mandantin konnte ausschließen, dass es sich hierbei um Produkte handelte, die der Wettbewerber von der Mandantin erworben hat (sog. "Erschöpfung im Markenrecht"). Ein Testkauf hat sodann gezeigt, dass es sich tatsächlich noch nicht einmal um die Produkte der Mandantin handelte; vielmehr hat der Wettbewerber lediglich die Marke der Mandantin genutzt. Ein grundsätzlich klarer Sachverhalt, jedoch hat sich der Wettbewerber im gerichtlichen Verfahren vom dem Landgericht Berlin (Az. 16 O 113/15) mit dem Einwand verteidigt, dass unsere Mandantin ihre Marke nicht hinreichend genutzt habe und daher keine Rechte hieraus herleiten könne.
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