Abrechnungsbescheid, § 218 Abs. 2 AO

AbrechnungsbescheidDer Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) ist ein besonderer Verwaltungsakt, mit welchem über Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis entschieden wird. Zuständig für die Entscheidung ist das Finanzamt. Der Abrechnungsbescheid wird entweder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen direkt vom Finanzamt erteilt.

Mit dem Abrechnungsbescheid wird im Rahmen des Steuererhebungsverfahrens ausschließlich darüber entschieden, ob eine bestimmte Zahlungspflicht erloschen ist (§ 47 AO). Insbesondere Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass und Verjährung führen insoweit zum Erlöschen. Grundlage für den Abrechnungsbescheid ist die formellen Bescheidlage. Auf die Richtigkeit der zugrundeliegenden Steuerbescheide kommt es regelmäßig nicht an.[2]  

Voraussetzung für einen Abrechnungsbescheid ist die Existenz der (streitigen) Zahlungspflicht, welche durch eine entsprechende vorangegangene Steuerfestsetzung begründet wurde.[3] Die vorherige Steuerfestsetzung selbst ist allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens zur Erteilung eines Abrechnungsbescheids. Einwendungen, die sich gegen die Steuerfestsetzung selbst richten, können nicht gegen einen Abrechnungsbescheid erhoben werden.[4]

Der Abrechnungsbescheid wird regelmäßig auf Antrag des Steuerpflichtigen erteilt. Der Antrag kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Daneben kann ein Abrechnungsbescheid auch von Amts wegen erteilt werden. Die dem Abrechnungsbescheid zugrundeliegenden Streitigkeiten über die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis müssen zwingend zunächst gegenüber der Finanzbehörde durch einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids geltend gemacht werden. Eine unmittelbare (Leistungs-) Klage wäre unzulässig. Für die Erteilung eines Abrechnungsbescheides ist diejenige Finanzbehörde zuständig, welche den Steueranspruch festgesetzt hat.[1]

Der Inhalt eines Abrechnungsbescheides muss nachprüfbar erkennen lassen, welche Beträge das Finanzamt noch verlangt und wie sich diese errechnen. Die Forderungen müssen nach Steuerart, Jahr und Betrag gegliedert sein. 

Rechtsmittel: Gegen einen Abrechnungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden und die Einspruchsentscheidung ggf. mit einer Klage überprüft werden. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist in i.d.R. nicht möglich, da der Abrechnungsbescheid keinen vollziehbaren Inhalt hat.[5] Verschlechtert der Abrechnungsbescheid allerdings die Rechtsposition des Steuerpflichtigen, kommt ggf. auch ein AdV-Antrag in Betracht.[6]

20,00 EUR (16,81 EUR ohne MwSt.)
+
In den Warenkorb


[1] Vgl. BFH,12.07.2011, VII R 69/10, DStR 11, 1758, str.

[2] Vgl. BFH, 30.03.2010, VII R 17/09, BFH/NV 97, 537.

[3] Vgl. BFH, 28.04.1993, I R 123/91, BStBl. II 94, 147; BFH, 05.02.1970, IV R 244/67, BStBl. II 70, 444.

[4] Vgl. BFH, 15.06.1999, VII R 3/97, BStBl. II 00, 46; BFH, 28.04.1992, VII R 33/91, BStBl. II 92, 781. 

[5] Vgl. BFH 10.11.1987, VII B 137/87, BStBl. II 88, 43; BFH, 08.11.2004, VII B 137/04 , BFH/NV 05, 492.

[6] Vgl. Klein, Rüsken, AO, 15. Aufl. 2020*, Rn. 45 zu § 218 AO.

* Durch den Klick auf einen Link mit * unterstützten Sie unsere Arbeit. Wir bekommen dann ggf. eine geringe Vergütung. Empfehlungen erfolgen allerdings immer unabhängig und alleine inhaltsbezogen.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860