Ein Unterlassungsgläubiger kann Schadensersatz statt der Leistung, hier den Ersatz für die entstandenen Anwaltskosten durch die Abmahnung, in Geld verlangen, wenn der Unterlassungsschuldner die Ansprüche zuvor zurückgewiesen hat.
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Redaktionelle Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung die Prozesskosten so gering wie möglich zu halten kann als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden.
2. Eine Beantragung von Mehrkosten durch den Antragssteller ist rechtsmissbräuchlich, wenn diese dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen, vorliegend eine identische Berichterstattung in einer Print- und Onlineausgabe, ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.
Gegen den Steuerbescheid ist der Einspruch beim Finanzamt das zulässige Rechtsmittel um die Entscheidung der Behörde nochmals zu überprüfen. Häufig findet sich jedoch auch die Bezeichnung "Widerspruch". Gemeint ist damit der Einspruch. Es ist unschädlich, wenn der Einspruch als Widerspruch bezeichnet wird.
Wird gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt, so hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Das heißt, dass Forderungen des Finanzamtes zunächst innerhalb der Frist zu zahlen sind. Kommt das Finanzamt bei einer Prüfung des Steuerfalls zu dem Ergebnis, dass eine Überzahlung vorliegt, werden die Zahlungen zurückerstattet.
Abhilfe kann im Einzelfall eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) schaffen. Wird diese auf Antrag vom Finanzamt oder vom Finanzgericht bewilligt, müssen bis auf Weiteres keine Steuern bezahlt werden.
Amtliche Leitsätze
a) Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Anbieters jedenfalls dann international zuständig, wenn die Person, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt, den Mittelpunkt ihrer Interessen in Deutschland hat.
b) § 3 TMG enthält keine Kollisionsnorm, sondern ein sachrechtliches Beschränkungsverbot.
c) Zur Zulässigkeit des Bereithaltens nicht mehr aktueller Beiträge in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil eines Internetportals (Online-Archiv), in denen ein verurteilter Straftäter namentlich genannt wird.
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