Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten erst dann als Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam in den Vertrag "miteinbezogen" worden sind.
Einblicke AGB-Recht
Wenn beide Unternehmer bei Vertragsschluss jeweils auf ihre AGB bestehen und diese sich in einem oder mehreren Punkten widersprechen, bleiben die sich widersprechenden Punkte zunächst offen, die Wirksamkeit des Vertrag ist davon aber unberührt. In einem weiteren Schritt wird die Vertragslücke, über die keine Einigung erzielt werden konnte, durch die gesetzlichen Regelungen und ergänzende Vertragsauslegung gefüllt.
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