Wer ist Inhaber der Rechte an einem Film?

Rechte FilmEiner unser Mandanten hat uns wegen der Geltendmachung seiner Rechte an einem Film beauftragt. Gegenstand des Mandants war der nachfolgende Sachverhalt: Der Mandant ist Schauspieler und Filmproduzent. Zur Realisierung eines seiner Projekte hat er sowohl eine Produktionsfirma sowie sämtliche weiteren hierfür erforderlichen Personen beauftragt. Das Filmprojekt wurde dabei vom Mandanten finanziert. Die männliche Hauptrolle hat er selber übernommen. Nachdem der Film im Kino verwertet wurde, ist zwischen dem Mandanten und der Produktionsfirma jedoch Streit darüber entstanden, wem die Rechte an dem Filmwerk zustehen.

Im Urhebergesetz existieren zu der Frage nach den Urheberrechten bzw. Nutzungsrechten an einem Filmwerk verschiedene Regelungen. Von Bedeutung ist hierbei insbesondere § 94 UrhG. Nach dieser Regelung steht dem Filmhersteller ein eigenes Leistungsschutzrecht zu. Dadurch werden die teilweise erheblichen wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungen geschützt, die ein Filmhersteller erbringt. Filmhersteller ist dabei derjenige, der das wirtschaftliche Risiko einer Filmproduktion trägt. Es kommt hierbei insbesondere darauf an, wer die wirtschaftliche Verantwortung und die organisatorische Tätigkeit übernommen hat, die erforderlich sind, um den Film als fertiges Ergebnis der Leistungen aller bei seiner Schaffung Mitwirkenden und damit als ein zur Auswertung geeignetes Werk herzustellen (BGH GRUR 1993, 472 - Filmhersteller). Die Herstellereigenschaft kann dabei nicht vereinbart werden, sondern muss ggf. aufgrund von Tatsachen im Einzelfall festgestellt werden. Gleichwohl ist das Recht nach § 94 Abs. 2 Satz 2 UrhG übertragbar. Dem Filmhersteller im urheberrechtlichen Sinne steht das ausschließliche Recht zu, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerkes auf alle Nutzungsarten zu nutzen.

Das Leitungsschutzrecht des § 94 UrhG ist jedoch nicht zu verwechseln mit den originär am Filmwerk entsehenden Urheberrechten, etwa des Regisseurs oder des Drehbuchautoren. Der Filmhersteller ist in der Regel kein Filmurheber, weshalb diesem keine Urheberrechte am Filmwerk zustehen. Um hier die Verwertung des Filmes nicht zu gefährden, sehen die §§ 88 ff. UrhG einen erleichterten Rechtserwerb des Filmherstellers vor. In § 88 Abs. 1 Satz 1 UrhG heißt es hierzu: "Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Rechts, das Werk unverändert oder unter Bearbeitung oder Umgestaltung zur Herstellung eines Filmwerkes zu benutzen und das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen auf alle Nutzungsarten zu nutzen."

Aufgrund der hier vorliegenden Finanzierung durch den Mandanten, bestand eine für den Mandanten günstige Rechtslage. Wir haben namens des Mandanten sodann die Produktionsfirma angeschrieben. Hierauf konnte zwischen den Parteien eine vergleichsweise Lösung geschlossen werden, die insbesondere den Interessen des Mandanten hinsichtlich dem Werktitel entgegenkam.

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