Garten Zaun
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Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch strafbewehrte Unterlassungserklärung

Eine Mandantin, die ein kleines Gartengrundstück besitzt, wandte sich an unsere Kanzlei, nachdem sie durch den Eigentümer eines angrenzenden Gartengrundstücks massiv in Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt worden war. So hatte sich der Schädiger mehrmals ihr gegenüber entblößt, so wie die Mandantin bei weiteren Nachbarn übel diffamiert.

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Umfassender Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Streiteren zwischen Nachbarn sind aus anwaltlicher Sicht freilich keine Seltenheit. Oftmals geht es hier aber um eher "harmlose" Auseinandersetzungen wie Lärmbelästigungen oder Ähnlichem. Im beschriebenen Fall wandte sich die Mandantin indes aufgrund letztlich auch strafrechtlich relevanter, nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts an uns. Dieses in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Recht schützt als Ausfluss der Wahrung der allgemeinen Handlungsfreiheit und des Schutzes der Persönlichkeit auch vor dem ungewollten Entblößen durch andere. Auch durch die verwendeten verschmähende Bezeichnungen ist der Schutzbereich eröffnet, wobei die Beeinträchtigungen selbstredend im vorliegenden Fall keinesfalls gerechtfertigt waren. Als Konsequenz ergibt sich hieraus ein entsprechender Unterlassungsanspruch

Der Schädiger konnte im Wege der strafbewehrten Unterlassungserklärung daher letztlich zum Einstellen seines Verhaltens verpflichtet werden. Die für unsere Mandantin geltend gemachten Ansprüche konnten wir kurzfristig und vollständig durchsetzen. Eine gerichtliche Auseinandersetzung konnte durch schnelles und konsequentes Handeln vermieden werden.

Bewertung und Empfehlung

Derartig tiefe Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts müssen selbstverständlich keinesfalls hingenommen werden. Die außergerichtliche, strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein probates Mittel, etwaigen Störern Einhalt zu gebieten. Ist diese berechtigt, muss der Schädiger auch deren Kosten tragen. Bei Zuwiderhandlungen drohen diesem dann mitunter empfindliche Geldstrafen. Sollte sich die Gegenseite nicht kooperativ zeigen, und die Unterschrift einer solchen Erklärung verweigern, ist regelmäßig die gerichtliche Unterlassungsklage der nächste Schritt. Auch hier werden im Falle des Unterliegens der Gegenseite dieser sämtliche Kosten des Verfahrens auferlegt.

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