In § 2 UrhG werden die verschiedenen Werkarten genannt. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Sprachwerke, wie Schriftwerke Reden und Computerprogramme
Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke,
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden,
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden,
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
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