Die sonstige Abmahnung aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes außerhalb von Schutzrechtsverwarnungen kann sich unter bestimmten – engen – Voraussetzungen als unzulässige gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen. Im Ausnahmefall kann damit gegen Abmahnungen eines Mitbewerbers vorgegangen werden und der Mitbewerber auf Unterlassung einer Abmahnung wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden.
Wettbewerbsrecht aus Berlin
Im Anhang zum UWG befindet sich eine umfangreiche Aufstellung einzelner geschäftlicher Handlungen, welche gem. § 3 Abs. 3 UWG gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Dieser Verbotstatbestand ist besonders eng gefasst ("stets") und lässt keine Ausnahmen zu. Der Anhang wird insoweit in der Praxis auch "Schwarze Liste" genannt. Zu beachten ist allerdings, dass § 3 Abs. 3 UWG nur im Verhältnis zu Verbrauchern gilt. Er ist aus systematischen Gründen vor den Regelungen nach § 3 Abs. 1 und 2 UWG zu prüfen.
Nach Anh. UWG Nr. 1 unzulässig ist „die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören“.
Nach Anh. UWG Nr. 2 unzulässig ist „die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;“
Nach Anh. UWG Nr. 2a unzulässig ist „das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde;"
(vorauss. ab Sept. 2026, vgl. Referentenentwurf zur Verbraucherstärkung für ökologischen Wandel)
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