Die nachfolgend aufgeführten geschäftlichen Handlungen des Anhangs zum UWG (sog. "Schwarze Liste") sind gegenüber Verbrauchern stets unlauter und unzulässig. Sie verstoßen gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 3 UWG. Nachdem etwaige Verstöße relativ leicht identifiziert werden können und es bei Verstößen gegen die Vorgaben der "Schwarzen Liste" nicht auf deren geschäftliche Relevanz ankommt, sollten geschäftliche Aktivitäten von Unternehmen insoweit besonders sorgfältig geprüft werden. Unternehmen können dabei die "Schwarze Liste" als Checkliste nutzen.
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