Die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG können einer Eintragung ausnahmsweise nicht entgegenstehen, wenn diese von der Marke überwunden werden. Eine Marke kann die Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 3 MarkenG, Art. 7 Abs. 3 UMV überwinden, wenn sie sich in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Zeichen, deren Gebrauch der Allgemeinheit ungehindert offen stehen soll, sind von der Eintragung ausgeschlossen, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. c. UMV. In einem solchen Falle spricht man von einem Freihaltebedürfnis für beschreibende Angaben. Das Freihaltebedürfnis ist ein absolutes Schutzhindernis und steht einer Markeneintragung entgegen.
Unterscheidungskraft ist für eine Marke essentiell. Von der Eintragung als Marke in das Markenregister sind gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. b. UMV Marken ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Fehlt dem zur Eintragung in das Register angemeldeten Kennzeichen die Unterscheidungskraft, lehnt das Markenamt eine Eintragung ab. Bei der (fehlenden) Unterscheidungskraft handelt es sich um ein besonders praxisrelevantes absolutes Schutzhindernis.
Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG werden in das Markenregister Marken dann nicht eingetragen, wenn diese bösgläubig angemeldet worden sind. Bösgläubigkeit im Sinne des Markenrechts meint tendenziell Rechtsmissbrauch und/oder Sittenwidrigkeit. Die Bösglaubigkeit des Anmelders stellt ein absolutes Schutzhindernis dar.
Mit den absoluten Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 4-13 MarkenG soll die Verletzung der Interessen der Allgemeinheit, einschließlich bösgläubiger Anmeldungen verhindert werden. Soweit einer der genannten Fälle einschlägig ist, lehnt das Markenamt die Eintragung einer Marke in das Markenregister ab.
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