Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Bösgläubige Markenanmeldung, § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG

Gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG werden in das Markenregister Marken dann nicht eingetragen, wenn diese bösgläubig angemeldet worden sind. Bösgläubigkeit im Sinne des Markenrechts meint tendenziell Rechtsmissbrauch und/oder Sittenwidrigkeit. Die Bösglaubigkeit des Anmelders stellt ein absolutes Schutzhindernis dar.

Gattungsbezeichnungen bei Marken, § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Gattungsbezeichnungen sind als absolutes Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. d. UMV von der Markeneintragung ausgeschlossen. Bei Gattungsbezeichnungen handelt es sich sind um Bezeichnungen, die zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr üblich geworden sind.

Darstellbarkeit der Marke, § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 MarkenG

Von der Eintragung sind als Marke sind gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. a. i.V.m. Art. 4 lit. b. UMV ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, im Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

Rechtsprechung Markenfähigkeit (Darstellbarkeit und Form)

Ausgewählte Rechtsprechung zur Markenfähigkeit gem. § 8 Abs. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. a. und e. UMV.

Rechtsprechung beschreibende Angaben

Ausgewählte Rechtsprechung zu beschreibende Angaben gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV.

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