Eine unzumutbare Belästigung liegt regelmäßig auch bei automatischer und elektronischer Werbung vor, welche von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG erfasst wird. Derartige automatische Anrufe, Faxe oder elektronische Post / E-Mails ist nur bei ausdrücklicher Einwilligung durch den Adressaten zulässig. Für den Versand von E-Mails bestehen allerdings weitere Sonderregelungen nach § 7 Abs. 3 UWG.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Eine unzumutbare Belästigung liegt nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern vor, falls diese nicht in diese Art der Werbung eingewilligt haben. Bei sonstigen Marktteilnehmern liegt eine unzumutbare Belästigung vor, wenn nicht zumindest deren mutmaßliche Einwilligung vorliegt.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist die Telefonwerbung von Unternehmen gegenüber Verbrauchern nur durch eine vorherige ausdrückliche und wirksame Einwilligung der Verbraucher statthaft. Hierzu wurde mit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10.08.2021 § 7a UWG in das Wettbewerbsrecht neu eingeführt. Dieser regelt in Abs. 1 die Dokumentationspflicht und in Abs. 2 die Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht der werbenden Unternehmer. Zwischen Unternehmern reicht eine mutmaßliche Einwilligung aus.
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG liegt eine unzumutbare Belästigung vor, wenn bei der Werbemaßnahme die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird. Der Adressat soll immer erkennen können, von welchem Unternehmer die Werbung stammt.
Durch den § 16 UWG werden besonders gravierende Ausprägungen unlauterer Werbung unter Strafe gestellt. So ist es nach § 16 Abs. 1 UWG strafbar, in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt ist, durch unwahre Angaben irreführend zu werben.
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