Im Wettbewerbsrecht ist die kurze Verjährung gem. § 11 UWG zu beachten. Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Abs. 1 UWG und § 13 Absatz 3 verjähren bereits in sechs Monaten. Der Anspruch aus § 9 Abs. 2 Satz 1 UWG verjährt in einem Jahr. Auf festgestellte Wettbewerbsverstöße ist deshalb besonders kurzfristig zu reagieren.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
§ 19 UWG ist mit dem "Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberechts" vom 10.08.2021 neu verfasst worden. Demnach handelt ordnungswidrig, wer vorsatzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Abs. 1 Verbraucherinteressen verletzt, Abs. 1. Dies kann nach Abs. 2 mit bis zu 50.000 € oder 4 Prozent des Jahresumsatzes gehandet werden.
Die Abmahnung kann bei Wettbewerbsverstößen ein für beide Seiten wirksames Instrument sein, um schnell und effizient unlauteren Wettbewerb zu unterbinden. Der Anspruchsteller kann bei einer erfolgreichen Abmahnung meist schon in wenigen Tagen den Wettbewerbsverstoß beseitigen und die Angelegenheit abschließen. Der Verletzer kann durch die Abmahnung eine finanziell verhältnismäßig günstigen Abschluss erzielen. Für eine wirksame Abmahnung müssen allerdings einige Voraussetzungen beachtet werden, welche in § 13 UWG geregelt sind. Werden diese nicht beachten besteht das Risiko von Rechtsverlusten und Gegenansprüchen.
Liegt ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, so haben Betroffenen neben dem außergerichtlichen Verfahren die Möglichkeit zu klagen. Besonderheiten im Wettbewerbsprozess gegenüber den sonstigen Regeln der ZPO, stellen insbesondere die § 12 Abs. 2-4 und § 14 UWG, der die sachliche und örtliche Zuständigkeit regelt, dar.
Die Vertragsstrafe ist regelmäßig Bestandteil von Unterlassungs- / Verpflichtungserklärungen. Sie unterstützt die Effektivität der Rechtsdurchsetzung bzw. der Abwehr von Wettbewerbsverstößen. § 13a UWG macht verschiedene Vorgaben, welche bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe im Wettbewerbsrecht zu beachten sind. Neben der Angemessenheit sind vor allem bestimmte Ausschlüsse ind Einschränkungen in der Anwendungspraxis relevant. Diese betreffen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 100 Mitarbeitern. In verschiedenen Konstellationen darf von einem KMU keine oder nur eine begrenzte Vertragsstrafe gefordert werden.
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