Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Fakten zum Markenschutz

Markenrecht kompakt

  • Ein Zeichen kann als Marke kann geschützt werden, wenn es geeignet ist, ein Unternehmen von anderen zu unterscheiden.
  • Markenschutz entsteht durch die Eintragung einer Marke in das Register des jeweils zuständigen Markenamtes (z.B. DPMA oder EUIPO).
    • DPMA: nationale deutsche Eintragung der Marke
    • EUIPO: Eintragung der Marke für die EU
    • WIPO: internationale Markenregistrierung über DPMA
  • Nationale deutsche Markeneintragung reicht für Deutschland, internationale Anmeldung für andere Länder.
  • Markenschutz kann z.T. auch durch Benutzung / Verkehrsgeltung oder allgemeine Bekanntheit entstehen.
  • Der Inhaber einer Marke hat das alleinige Nutzungsrecht.
  • Markenschutz beginnt nach der Anmeldung und dauert 10 Jahre. Der Markenschutz kann unbegrenzt verlängert werden.
  • Schutzhindernisse stehen dem Markenschutz entgegen.
  • Markenschutz ist sinnvoll, um vor Nachahmern zu schützen und Erfolg zu bewahren.
  • Markenschutz kann auch erweitert werden.

Wichtige Aspekte


Anwälte für Markenschutz

Marken professionell schützen. Rechtsberatung und anwaltliche Vertretung rund um die Marke. Wir unterstützen unsere Mandanten u.a. umfassend bei allen Aspekten des Markenschutzes, einschließlich der Anmeldung und der Überwachung von Marken sowie der Abwehr von Markenrechtsverletzung. Die böhm anwaltskanzlei. ist eine Fachanwaltskanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz mit Sitz in Berlin und seit über 20 Jahren im Gewerblichen Rechtsschutz und Markenrecht tätig. Wir sind bundesweit aktiv und beraten persönlich, telefonisch oder per Video. 

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Verwechslungsschutz der Marke, § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Marken werden durch § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor Verwechslungen geschützt. Diese Norm verbietet Dritten die Benutzung einer zumindest ähnlichen Marke für zumindest ähnliche Waren oder Dienstleistungen, wenn dadurch eine Gefahr der Verwechslung hervorgerufen werden kann. Bei Verstößen gegen die Vorgaben des Verwechslungsschutzes liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Der Verwechslungsschutz stellt den zentralen markenrechtlichen Schutztatbestand dar.

Bekanntheitsschutz der Marke, § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Durch den Bekanntheitsschutz des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG werden im Inland bekannte Marken vor der Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder ihrer Wertschätzung geschützt. Die diesbezügliche Verwendung bekannter Marken führt zu einer Markenrechtsverletzung. Als Fallgruppen lassen sich dabei die Verwässerung, die Rufgefährdung und die Aufmerksamkeitsausbeutung / Rufausbeutung unterscheiden.

Identitätsschutz der Marke, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Durch den in § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geregelten Identitätsschutz wird es Dritten verboten, identische Marken für identische Waren oder Dienstleistungen zu verwenden (erforderlich ist insoweit eine sog. Doppelidentität). Werden die Vorgaben des Identitätschutzes nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG missachtet, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Häufige Anwendungsfälle betreffen die Produkt- / Markenpiraterie. 

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