Von der Individualmarke ist als Markenkategorie die Kollektivmarke zu unterscheiden. Die Kollektivmarke dient den Mitgliedern eines Kollektivs (rechtsfähiger Verband), welcher Markeninhaber ist. Regelungen zur Kollektivmarke finden sich in §§ 97 bis 106 MarkenG.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Bei der in §§ 106a – 106h MarkenG geregelten Gewährleistungsmarke gewährleistet der Inhaber der Gewährleistungsmarke gem. § 106a Abs. 1 MarkenG für die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wird, das Vorliegen bestimmter Eigenschaften. Bei der Gewährleistungsmarke handelt es sich um eine spezielle Markenkategorie.
Bei einer Individualmarke handelt es sich um eine Marke, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von Produkten anderer Unternehmen unterscheidet. Markeninhaber ist entweder das Unternehmen selbst das Unternehmen handelt mit Zustimmung des Markeninhabers. Die Individualmarke ist eine Markenkategorie und stellt den Regeltypus des Markenrechts dar.
Markenschutz kann im deutschem Markenrecht in dreifacher Weise erfolgen: durch die Eintragung in das Markenregister (Registermarke), die Benutzung mit Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) oder die notorische Bekanntheit. Im Unionsmarkenrecht besteht die Möglichkeit Markenschutz durch eine Benutzungsmarke zu erlangen hingegen nicht. Nach der Art möglicher Verletzungshandlungen lassen sich der Identitätsschutz, der Verwechslungsschutz und der Bekanntheitsschutz unterscheiden. Der Markenschutz wird durch absolute und relative Schutzhindernisse sowie durch sog. Schranken begrenzt.

- Ein Zeichen kann als Marke kann geschützt werden, wenn es geeignet ist, ein Unternehmen von anderen zu unterscheiden.
- Markenschutz entsteht durch die Eintragung einer Marke in das Register des jeweils zuständigen Markenamtes (z.B. DPMA oder EUIPO).
- DPMA: nationale deutsche Eintragung der Marke
- EUIPO: Eintragung der Marke für die EU
- WIPO: internationale Markenregistrierung über DPMA
- Nationale deutsche Markeneintragung reicht für Deutschland, internationale Anmeldung für andere Länder.
- Markenschutz kann z.T. auch durch Benutzung / Verkehrsgeltung oder allgemeine Bekanntheit entstehen.
- Der Inhaber einer Marke hat das alleinige Nutzungsrecht.
- Markenschutz beginnt nach der Anmeldung und dauert 10 Jahre. Der Markenschutz kann unbegrenzt verlängert werden.
- Schutzhindernisse stehen dem Markenschutz entgegen.
- Absolute Schutzhindernisse: Allgemeine Begriffe, Irreführung, Verstoß gegen gute Sitten, Hoheitszeichen.
- Relative Schutzhindernisse: Rechte Dritter.
- Markenschutz ist sinnvoll, um vor Nachahmern zu schützen und Erfolg zu bewahren.
- Markenschutz kann auch erweitert werden.
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