Gattungsbezeichnungen sind als absolutes Schutzhindernis gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. d. UMV von der Markeneintragung ausgeschlossen. Bei Gattungsbezeichnungen handelt es sich sind um Bezeichnungen, die zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr üblich geworden sind.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Ausgewählte Rechtsprechung zur Markenfähigkeit gem. § 8 Abs. 1 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. a. und e. UMV.
Ausgewählte Rechtsprechung zu beschreibende Angaben gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV.
Ausgewählte Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV.
Die Markenerschleichung als Fallgruppe der bösgläubigen Markenanmeldung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG zeichnet sich dadurch aus, dass die Eintragung der Marke nicht durch eine sachlich unberechtigte Behinderungsabsicht, sondern durch einen gezielten Missbrauch verfahrensrechtlicher Möglichkeiten oder eine Umgehung materiell-rechtlicher Schranken herbeigeführt wird. Die Markenerschleichung führt zur Nichtigkeit der Anmeldung. Eine bereits eingetragene (erschlichene) Marke kann auf Antrag gelöscht werden.
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