Nach § 15 Abs. 2 MarkenG werden geschäftliche Bezeichnungen vor Verwechslungen mit prioritätsjüngeren identischen oder ähnlichen Zeichen geschützt. Bei Verstößen gegen die Vorgaben des § 15 Abs. 2 MarkenG liegt eine Verletzung der geschäftlichen Bezeichnung vor, die verschiedene Ansprüche des betroffenen Unternehmensinhabers, insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche begründen.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Der Zeichenvergleich ist im Markenrecht für die Bestimmung der Ähnlichkeit von Zeichen erforderlich. Nur ähnliche Zeichen können die Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen. Ein Zeichenvergleich wird üblicherweise in den drei Wahrnehmungskategorien "klanglich", "(schrift-)bildlich" und "begrifflich" vorgenommen. Besondere Schwierigkeiten bereitet der Zeichenvergleich bei Kombinationsmarken.
Markenpiraterie ist ein Phänomen, das nicht nur im Konsumgüterbereich, sondern in allen Branchen und bei allen Produkten und Dienstleistungen auftritt. Entscheidend ist alleine, dass mit dem Aufbau einer Marke ein wertvolles Immaterialgut geschaffen wurde, an dem der Markenpirat unter Missachtung der Gesetze profitieren will. Durch Markenpiraterie können erhebliche wirtschaftliche Vorteile beim Markenpiraten, korrespondierend mit entsprechenden Nachteilen beim Markeninhaber, erzielt werden. Oftmals verletzen Markenpiraten nicht nur das Markengesetz (MarkenG) sondern zugleich auch das Gesetz gegen den unluteren Wettbewerb (UWG). Abzugrenzen ist die Markenpiraterie von zulässigen Nachahmungen.
Im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnungen werden in § 15 Abs. 3 MarkenG geschützt. Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, soweit die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
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