Bei der Wort- / Bildmarke werden Elemente aus Wort und Bild kombiniert, z.B. als Wortmarke mit einem unüblichen Schriftzug oder mit einer grafischen Verzierung. Neben dem Wortbestandteil ist bei der Wort-/Bildmarke ebenso auf die grafische Darstellung abzustellen. Die Schutzfähigkeit der Wortbildmarke ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MarkenG, §§ 7, 8 MarkenV.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Bei der Bildmarke handelt es sich um eine zweidimensionale Gestaltung. Es wird ein spezielles Bild, z.B. ein Logo, geschützt. Hier besteht der Schutz genau in der jeweiligen Erscheinungsform des Bildes. Die Bildmarke ist eine spezielle Markenform, welche in § 3 Abs. 1 MarkenG, § 8 MarkenV geregelt ist.
Bei der Marke können verschiedene Markenformen unterschieden werden, z.B. die Wortmarke, Bildmarke oder als Kombination davon die Wort- / Bildmarke. Die Markenform muss bei der Anmeldung einer Marke zur Eintragung in das Markenregister konkret angegeben werden, um etwaige Missverständnisse zu vermeiden.
Eine Marke, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann ggf. nach § 12a MarkenV als sonstige Marke eingetragen werden. Zu den sonstigen Markenformen gehören insbesondere Geruchsmarken und Tastmarken.
Mit einer Marke werden verschiedene Ziele verfolgt. Dies führt zu unterschiedlichen Markenfunktionen. Die wichtigste Funktion ist die Herkunftsfunktion, die teilweise auch als Unterscheidungsfunktion bezeichnet wird. Weitere wichtige Funktionen sind die Qualitätsfunktion und die Werbefunktion.
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