Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Rechtsprechung Unterscheidungskraft

Ausgewählte Rechtsprechung zur Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV.

Relative Schutzhindernisse, §§ 9 - 13 MarkenG, Art. 8 UMV

Relative Schutzhindernisse MarkeRelative Schutzhindernisse dienen (anders als die die absoluten Schutzhindernisse) nicht öffentlichen, sondern privaten Interessen des Inhabers eines kollidierenden älteren Zeichens. Sie sind sie vom für die Markeneintragung zuständigen Markenamt (DPMA oder EUIPO) nur zu berücksichtigen, wenn der Inhaber der kollidierenden Marke seine Rechte geltend macht und sie dem Anmelder der prioritätsjüngeren Marke entgegenhält. Relative Schutzhindernissesind in den §§ 9 bis 13 MarkenG bzw. in Art. 8 UMV geregelt.

 

Registermarken als relative Schutzhindernisse, § 9 MarkenG

Angemeldete oder eingetragene Marken (Registermarken) können gem. § 9 MarkenG, Art. 8 UMV relative Schutzhindernisse darstellen, welche der Eintragung einer neuen Marke entgegenstehen oder zur Löschung einer bereits eingetragenen Marke führen können. Die Normen regeln drei unterschiedliche Kollisionslagen und die damit verbundenen Schutzbedürfnisse: den Identitätsschutz, den Verwechslungsschutz und den Bekanntheitsschutz.

Rechtsprechung Ähnlichkeit Wortmarken

Nachfolgend werden ausgewählte Beispiele aus der Rechtsprechung zu Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr bei Wortmarken dargestellt (Zeichenähnlichkeit). Als relative Schutzhindernisse stehen diese einer Markeneintragung entgegen und führen zur Löschung bereits eingetragener Marken, vgl. insbes. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV.

Notorisch bekannte Marke als relatives Schutzhindernis, § 10 MarkenG

Notorisch bekannte Marken sind gem. § 10 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c UMV von der Markeneintragung ausgeschlossen. Die notorisch bekannte Marke muss dabei die Voraussetzungen des Art. 6bis PVÜ erfüllen, im Inland bekannte und prioritätsälter sein sowie die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG bzw. Art. 8 Abs. 1 UMV erfüllen.

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