Angemeldete oder eingetragene Marken (Registermarken) können gem. § 9 MarkenG, Art. 8 UMV relative Schutzhindernisse darstellen, welche der Eintragung einer neuen Marke entgegenstehen oder zur Löschung einer bereits eingetragenen Marke führen können. Die Normen regeln drei unterschiedliche Kollisionslagen und die damit verbundenen Schutzbedürfnisse: den Identitätsschutz, den Verwechslungsschutz und den Bekanntheitsschutz.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Nachfolgend werden ausgewählte Beispiele aus der Rechtsprechung zu Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr bei Waren und Dienstleistungen dargestellt (Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit). Als relative Schutzhindernisse stehen diese einer Markeneintragung entgegen und führen zur Löschung bereits eingetragener Marken, vgl. insbes. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV.
Nach § 12 MarkenG stehen ältere kollidierende Benutzungsmarken und geschäftliche Bezeichnungen einer Markeneintragung unter bestimmten Voraussetzungen entgegen.
Notorisch bekannte Marken sind gem. § 10 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c UMV von der Markeneintragung ausgeschlossen. Die notorisch bekannte Marke muss dabei die Voraussetzungen des Art. 6bis PVÜ erfüllen, im Inland bekannte und prioritätsälter sein sowie die weiteren Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 MarkenG bzw. Art. 8 Abs. 1 UMV erfüllen.
Nachfolgend werden ausgewählte Beispiele aus der Rechtsprechung zu Ähnlichkeit und Verwechslungsgefahr bei Wortmarken dargestellt (Zeichenähnlichkeit). Als relative Schutzhindernisse stehen diese einer Markeneintragung entgegen und führen zur Löschung bereits eingetragener Marken, vgl. insbes. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV.
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