Die Markenregistrierung ist gebührenpflichtig. Bei elektronischer Anmeldung wird eine Gebühr von 290 EUR fällig, bei einer Anmeldung in Papierform beträgt die Gebühr 300 EUR. Von der bei der Anmeldung zu zahlenden Grundgebühr werden anfangs drei Waren- oder Dienstleistungsklassen abgedeckt. Fallen die Waren oder Dienstleistungen in mehr als drei Kategorien, so ist für jede weitere Klasse ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 100 EUR zu entrichten. Weitere Einzelheiten zu den Gebühren ergeben sich aus dem Patentkostengesetz (PatKostG).
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Schutzdauer und Verlängerung einer Marke richten sich nach § 47 MarkenG. Mit dem Markenrechtsmoderniesierungsgesetz (MaMoG) haben sich Änderungen bei der Berechnung ergeben. Zur Bestimmung von Schutzdauer und Verlängerung einer Marke ist deshalb zu unterscheiden, ob die Marke vor oder ab dem 14.01.2019 eingetragen wurde.
Bei der Anmeldung einer deutschen Marke sind verschiedene Formalien zu beachten. Neben der Zuständigkeit des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) muss die Markenanmeldung bestimmte Mindestinhalte aufweisen. Außerdem müssen Formvorgaben, einschließlich Vorgaben zur Kommunikation eingehalten werden.
Die für den Anmeldetag bzw. Zeitrang ggf. günstige Ausstellungspriorität (§ 35 MarkenG) erfordert, dass innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung angegeben werden.
Damit Bildmarken und Marken mit Bildbestandteilen, insbesondere Wort- / Bildmarken recherchiert werden können, bedarf es einer gesonderten Klassifikation dieser Elemente. Grundlage hierfür ist das Wiener Abkommen über die Errichtung einer Internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken vom 12.06.1973 (Wiener Klassifikationsabkommen bzw. Wiener Klassifikation).
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