Schutzdauer und Verlängerung einer Marke richten sich nach § 47 MarkenG. Mit dem Markenrechtsmoderniesierungsgesetz (MaMoG) haben sich Änderungen bei der Berechnung ergeben. Zur Bestimmung von Schutzdauer und Verlängerung einer Marke ist deshalb zu unterscheiden, ob die Marke vor oder ab dem 14.01.2019 eingetragen wurde.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Bei der Anmeldung einer deutschen Marke sind verschiedene Formalien zu beachten. Neben der Zuständigkeit des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) muss die Markenanmeldung bestimmte Mindestinhalte aufweisen. Außerdem müssen Formvorgaben, einschließlich Vorgaben zur Kommunikation eingehalten werden.
Die für den Anmeldetag bzw. Zeitrang ggf. günstige Ausstellungspriorität (§ 35 MarkenG) erfordert, dass innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung angegeben werden.
Damit Bildmarken und Marken mit Bildbestandteilen, insbesondere Wort- / Bildmarken recherchiert werden können, bedarf es einer gesonderten Klassifikation dieser Elemente. Grundlage hierfür ist das Wiener Abkommen über die Errichtung einer Internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken vom 12.06.1973 (Wiener Klassifikationsabkommen bzw. Wiener Klassifikation).
Eine Anmeldung ist bezüglich der angemeldeten Marke unveränderbar. Die Anmeldung ist aber gem. § 40 MarkenG in dem Sinne teilbar, dass die Marke für einen Teil der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen als separate Anmeldung weitergeführt wird. Diese Teilung kann, muss aber nicht mit einer Übertragung des abgetrennten Teils auf eine andere Person verbunden sein. Das DPMA stellt ein Formular bereit, dessen Verwendung allerdings nicht zwingend ist.
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