Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Sonstige Verfahren im deutschen Markenrecht

Sonstige Verfahren

Lizenzeintragung, § 30 Abs. 6 MarkenG

Siehe Eintragung einer Markenlizenz >

Beschwerde, § 66 MarkenG

Die Beschwerde als Rechtsmittel findet gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen statt. Wenn auch eine Erinnerung zulässig wäre, hat der Unterlegene die Wahl. Ist der angefochtenen Entscheidung ein teilweises Unterliegen zu entnehmen, und legen die Beteiligten unterschiedliche Rechtsmittel ein, wird die Beschwerde als vorrangig angesehen. Der Erinnerungsführer muss sich der Beschwerde anschließen, weil seine Erinnerung sonst als zurückgenommen gilt (§ 64 Abs. 6 S. 3 MarkenG).

Erinnerung, § 64 MarkenG

Beschlüsse des DPMA im Eintragungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und in sonstigen Verfahren werden in der Regel durch die Markenstellen erlassen. Ausgenommen sind Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, für die die Markenabteilung zuständig ist. Für die Markenstellen können Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte des DPMA handeln. Gegen diese Beschlüsse kann als Rechtsbehelf die Erinnerung eingelegt werden. 

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