Die Gewährleistungsmarkensatzung muss einen bestimmten Mindestinhalt haben, welcher für die DE-Marke durch § 106d Abs. 2 MarkenG, für die Unionsmarke gem. Art. 17 der Unionsmarkendurchführungsverordnung (UMDV) vorgegeben ist. Dieser Mindestinhalt wird nachfolgend dargestellt.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Nach § 99 MarkenG können geographische Herkunftsangaben als Kollektivmarke eingetragen werden. Die Kollektivmarkensatzung ist in diesen Fällen gem. § 102 Abs. 3 MarkenG dahingehend zu modifizieren, dass ein entsprechendes Beitrittsrecht geregelt wird.
In die Satzung der Gewährleistungsmarke kann ergänzend die Organisationsstruktur sowie die Prozesse der Zertifizierung (Aufbau- und Ablauforganisation) dargestellt werden.
Markenverfahren können nach Art und geographischem Geltungsbereich unterschieden werden. Arten von Markenverfahren sind das Registrierungsverfahren, Eintragungsverfahren, Widerspruchsverfahren, Löschungsverfahren in Gestalt von Verzicht, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, außerdem Verletzungsverfahren, sonstige Verfahren und Rechtsbehelfe. Geographische Geltungsbereiche erstrecken sich zunächst auf das Gebiet der jeweiligen nationalen Staaten wie z.B. die Bundesrepublik Deutschland. Auch supranationale Geltungsbereiche wie z.B. das Gebiet der Europäischen Union kommen in Betracht. Im internationalen Kontext existieren schließlich verschiedene verfahrensrechtliche Besonderheiten. Nachfolgend werden die einzelnen Verfahrensarten nach deutschem Recht (DE-Marke), Unionsrecht (EU-Marke / Unionsmarke) und internationalem Markenrecht (IR-Marke) dargestellt und verglichen.
Das Eintragungsverfahren für Marken beginnt mit der Markenanmeldung und endet idealerweise mit der Markeneintragung. Zu unterscheiden sind nationale, supranationale (z.B. EU-weite) und internationale Eintragungsverfahren zur Erlangung von Markenschutz. Bereits der Markenanmeldung kommt eine hohe Bedeutung zu, da bei korrekter Anmeldung hierdurch die Priorität begründet wird.
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