Bevor mit der Anmeldung einer Marke beim zuständigen Markenamt, z.B. für die deutsche Marke beim DPMA in Deutschland, das Eintragungsverfahren eingeleitet wird, sollte aus verschiedenen Gründen eine Markenrecherche durchgeführt werden. Art und Umfang ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustimmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Markenrecherche zwangsläufig unvollständig bleibt. Markenrecherchen sind bei allen Arten von nationalen, supranationalen und internationalen Markenanmeldungen sinnvoll und empfehlenswert. Ihr Aufwand steigt tendenziell mit dem angestrebten Geltungsbereich der Marke.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Der Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang oder verschiedener weiterer älterer Rechte kann nach § 42 MarkenG innerhalb von drei Monaten nach Eintragung einer Marke Widerspruch gegen die Eintragung einlegen .Es wird dann im Widerspruchsverfahren geprüft, ob einschlägige relative Schutzhindernisse vorliegen. Der erfolgreiche Widerspruch führt zu Löschung der Marke im Register.
Inhaber älterer Rechte können nach dem Abschluss des Eintragungsverfahrens beim DPMA die umgehende Löschung der Marke wegen relativer Schutzhindernisse im Wege des Widerspruchs erreichen (§ 43 Abs. 2 MarkenG). Einzelheiten zum Ablauf des Widerspruchsverfahrens sind in § 29 – 32 MarkenV geregelt.
Mit jedem Widerspruch ist gem. § 64a PatKostG iVm § 6 Abs. 1 S. 1 PatKostG eine Widerspruchsgebühr innerhalb der Widerspruchsfrist zu zahlen, die 250 EUR beträgt. Wird Widerspruch aus mehreren älteren Kennzeichen erhoben, ist für jedes Kennzeichen eine zusätzliche Widerspruchsgebühr i.H.v. 50 EUR zu zahlen.
Von großer praktischer Bedeutung ist im Widerspruchsverfahren die Einrede der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke, § 43 Abs. 1 MarkenG. Soweit der Widerspruchsgegner, also der Inhaber der angegriffenen Marke, die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, muss der Widerspruchsführer einen Nachweis erbringen, dass er seine Marke nach den Vorgaben der §§ 25, 26 MarkenG benutzt hat.
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