Eine Marke wird wegen absoluter Nichtigkeit gem. §§ 50, 53 ff. MarkenG gelöscht, soweit ein absoluter Nichtigkeitsgrund vorliegt. Die Löschung wegen Nichtigkeit wirkt ex tunc. Das Verfahren zur Löschung der Marke wegen absoluter Nichtigkeit kann wahlweise als Amtsverfahren oder als Gerichtsverfahren geführt werden.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Eine eingetragene Marke kann auf Antrag des Markeninhabers gem. § 48 MarkenG vollständig oder teilweise gelöscht werden. Bei dem Antrag handelt es sich um einen Verzicht auf die Rechte an der Marke. Dieser Verzicht führt zur Löschung der Marke. Erforderlich ist lediglich der Antrag / Verzicht des Markeninhabers. Mit dem Eingang der Erklärung beim DPMA verliert der Inhaber seine Markenrechte. Die anschließende Löschung im Register wirkt nur noch deklaratorisch.
Das gerichtliche Löschungsverfahren wegen Verfalls ist neben dem Amtsverfahren ein weiteres Verfahren zur Löschung einer Marke im Markenregister. Für deutsche Marken finden sich Regelungen zur Löschung wegen Verfalls durch ein gerichtliches Verfahren in den §§ 49 und 55 MarkenG. Das gerichtliche Löschungsverfahren beginnt mit der Einreichung einer Klageschrift bei Gericht. Es endet mit einer Entscheidung durch das Gericht.
Die relative Nichtigkeit einer Marke ergibt sich aus dem Bestehen älterer Rechte, § 51 MarkenG. Soweit entsprechende Nichtigkeitsgründe vorliegen, kann ein relatives Nichtigkeitsverfahren eingeleitet werden. Das Verfahren ist sehr ähnlich zum absoluten Nichtigkeitsverfahren und dem Verfallsverfahren ausgestaltet, allerdings nicht identisch.
Durch den Erwerb des Markenschutzes erhält der Markeninhaber ein ausschließliches Recht. Wird dieses missachtet, liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Einzelheiten hierzu regelt das Markenrecht für deutsche Marken in § 14 Markengesetz (MarkenG). Man unterscheidet insoweit den Identitätsschutz, den Verwechslungsschutz und den Bekanntheitsschutz. Für Unionsmarken finden sich vergleichbare Regelungen in Art. 9 der Unionsmarkenverordnung (UMV). Rechtsfolgen einer Markenrechtsverletzung sind insbesondere Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.
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