Nach erfolglosem Ablauf einer eventuellen Cooling-Off-Period nimmt das DPMA eine Begründetheitsprüfung vor. Neben den Widerspruchsgründen wird insbesondere eine eventuelle Benutzungseinrede geprüft.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Über den Widerspruch entscheidet die Markenstelle durch Beschluss. Der Beschluss wird regelmäßig im schriftlichen Verfahren erlassen und zugestellt. Eine an sich gem. § 60 MarkenG mögliche mündliche Anhörung findet praktisch nie statt. Mit dem Beschluss wird das Widerspruchsverfahren abgeschlossen.
Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird gem. § 42 Abs. 4 MarkenG auf beiderseitigen Antrag hin eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen (sog. „Cooling-Off-Periode“).
Die Prüfung des Widerspruchs beginnt nach Eingang des Widerspruchsschriftsatzes bzw. des Formblattes beim DPMA. Zunächst wird die Zulässigkeit des Widerspruchs einschließlich der fristgerechten Zahlung der Gebühr geprüft.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Marke wegen Verfalls auf Antrag gelöscht werden. Einzelheiten hierzu sind in § 49 MarkenG geregelt. Ein (Popular-) Antrag auf Löschung wegen Verfalls kann von jedermann gestellt werden und leitet ein Löschungsverfahren z.B. vor dem Markenamt ein, in dem die Voraussetzungen des Verfalls geprüft werden. Das amtliche Löschungsverfahren wegen Verfalls ist in § 53 MarkenG näher spezifiziert: Es beginnt mit einem Antrag beim DPMA und endet mit einer Entscheidung des DPMA über die Löschung der Marke wegen Verfalls.
Termin vereinbaren
Für weitere Termine kontaktieren Sie uns gerne.