Von großer praktischer Bedeutung ist im Widerspruchsverfahren die Einrede der fehlenden rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke, § 43 Abs. 1 MarkenG. Soweit der Widerspruchsgegner, also der Inhaber der angegriffenen Marke, die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, muss der Widerspruchsführer einen Nachweis erbringen, dass er seine Marke nach den Vorgaben der §§ 25, 26 MarkenG benutzt hat.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Nach erfolglosem Ablauf einer eventuellen Cooling-Off-Period nimmt das DPMA eine Begründetheitsprüfung vor. Neben den Widerspruchsgründen wird insbesondere eine eventuelle Benutzungseinrede geprüft.
Über den Widerspruch entscheidet die Markenstelle durch Beschluss. Der Beschluss wird regelmäßig im schriftlichen Verfahren erlassen und zugestellt. Eine an sich gem. § 60 MarkenG mögliche mündliche Anhörung findet praktisch nie statt. Mit dem Beschluss wird das Widerspruchsverfahren abgeschlossen.
Den am Widerspruchsverfahren beteiligten Parteien wird gem. § 42 Abs. 4 MarkenG auf beiderseitigen Antrag hin eine Frist von mindestens zwei Monaten eingeräumt, um eine gütliche Einigung zu ermöglichen (sog. „Cooling-Off-Periode“).
Die Prüfung des Widerspruchs beginnt nach Eingang des Widerspruchsschriftsatzes bzw. des Formblattes beim DPMA. Zunächst wird die Zulässigkeit des Widerspruchs einschließlich der fristgerechten Zahlung der Gebühr geprüft.
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