Die für den Anmeldetag bzw. Zeitrang ggf. günstige Ausstellungspriorität (§ 35 MarkenG) erfordert, dass innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der Tag der erstmaligen Zurschaustellung sowie die Ausstellung angegeben werden.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Damit Bildmarken und Marken mit Bildbestandteilen, insbesondere Wort- / Bildmarken recherchiert werden können, bedarf es einer gesonderten Klassifikation dieser Elemente. Grundlage hierfür ist das Wiener Abkommen über die Errichtung einer Internationalen Klassifikation der Bildbestandteile von Marken vom 12.06.1973 (Wiener Klassifikationsabkommen bzw. Wiener Klassifikation).
Eine Anmeldung ist bezüglich der angemeldeten Marke unveränderbar. Die Anmeldung ist aber gem. § 40 MarkenG in dem Sinne teilbar, dass die Marke für einen Teil der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen als separate Anmeldung weitergeführt wird. Diese Teilung kann, muss aber nicht mit einer Übertragung des abgetrennten Teils auf eine andere Person verbunden sein. Das DPMA stellt ein Formular bereit, dessen Verwendung allerdings nicht zwingend ist.
Der Anmelder kann gem. § 39 Abs. 1 MarkenG die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken. Gem. § 39 Abs. 2 MarkenG kann der Inhalt der Anmeldung auf Antrag des Anmelders zur Berichtigung von sprachlichen Fehlern, Schreibfehlern oder sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten geändert werden.
Bevor mit der Anmeldung einer Marke beim zuständigen Markenamt, z.B. für die deutsche Marke beim DPMA in Deutschland, das Eintragungsverfahren eingeleitet wird, sollte aus verschiedenen Gründen eine Markenrecherche durchgeführt werden. Art und Umfang ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustimmen. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Markenrecherche zwangsläufig unvollständig bleibt. Markenrecherchen sind bei allen Arten von nationalen, supranationalen und internationalen Markenanmeldungen sinnvoll und empfehlenswert. Ihr Aufwand steigt tendenziell mit dem angestrebten Geltungsbereich der Marke.
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