
Bei Klagen wegen Markenrechtsverletzungen sind neben den allgemeinen prozessualen Vorgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) auch bestimmte markenspezifische Besonderheiten zu beachten. Diese werden nachfolgend skizziert.

Bei Klagen wegen Markenrechtsverletzungen sind neben den allgemeinen prozessualen Vorgaben der Zivilprozessordnung (ZPO) auch bestimmte markenspezifische Besonderheiten zu beachten. Diese werden nachfolgend skizziert.

Gegenstand einer Auskunftsklage können neben dem unselbstständigen Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB auf der Grundlage des § 19 MarkenG (als eigene markenrechtliche Anspruchsgrundlage) selbstständige Auskunftsansprüche sein. Mit den Auskunftsansprüchen soll dem Markeninhaber ermöglicht werden, weitere Markenverletzungen durch Dritte zu verhindern und Schadensersatzansprüche zu verfolgen.
Bei der Klage auf Vernichtung und/oder Rückruf handelt es sich um eine besondere Form der Leistungsklage. Die Vernichtungsklage ist auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren gerichtet. Die Rückrufklage ist auf den Rückruf von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen gerichtet.
Die Löschungswiderklage ist eine auf Löschung der Klagemarke(n) gerichtete Widerklage des Beklagten in einem markenrechtlichen Verletzungsverfahrens. Hierfür gelten die allgemeinen Regelungen für eine Widerklage.

Markenrechtsverletzungen erfordern häufig eine sofortige Reaktion. Bereits wenige Tage unbefugter Zeichennutzung können zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen. Negative Folgen einer Markenrechtsverletzung sind etwa Verwässerung der Markenidentität, Fehlleitung von Kundschaft, Imageschäden. Das ordentliche Klageverfahren bietet für diese Situationen keine hinreichend schnelle Abhilfe. Stattdessen ist die einstweilige Verfügung das zentrale Instrument des markenrechtlichen Eilrechtsschutzes. Sie ermöglicht es dem Markeninhaber, eine Unterlassungsverpflichtung des Verletzers innerhalb weniger Tage und unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne mündliche Verhandlung gerichtlich durchzusetzen.
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