Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin

Priorität, Art. 34 UMV

Die Priorität gem. Art. 34 Unionsmarkenverordnung (UMV) ermöglicht dem Anmelder einer Unionsmarke unter bestimmten Voraussetzungen sich den Zeitrang einer früheren Erstanmeldung zu sichern. Nachfolgend werden der Grundsatz der Priorität, die Voraussetzungen, die Wirkung, die Geltendmachung und das Prüfungsverfahren im Einzelnen dargestellt.

Gebühren Unionsmarkenanmeldung

Im Verfahren zur Eintragung einer Unionsmarke fallen unterschiedliche Gebühren an. Nachfolgend werden die Höhe, Formalien, die Kostenverteilung, Erstattungsfähigkeit von Kosten, Kostenentscheidungen und die Vollstreckung wegen Kosten im Detail dargestellt.

Amtsrecherche, Art. 43 UMV

Anders als im deutschen Markenverfahrensrecht kennt die UMV eine Amtsrecherche, vgl. Art. 43 UMV. Seit März 2016 führt das EUIPO die Recherche zwar in jedem Fall durch, übersendet das Ergebnis an den Anmelder aber nur, wenn ein entsprechender Antrag von ihm gestellt worden ist. Die Recherche beim EUIPO ist kostenlos. Die nationalen Ämter werden nur noch auf gesonderten und kostenpflichtigen Antrag des Anmelders hin tätig, der nur einheitlich für alle zur Recherche bereiten Länder gestellt werden kann. 

Schutzdauer und Verlängerung, Art. 53 UMV

Eine Unionsmarke ist ab Anmeldung zunächst für zehn Jahre geschützt. Diese Schutzdauer kann beliebig oft verlängert werden. Erforderlich ist ein fristgerechter Antrag und die Zahlung der Gebühren für die Verlängerung.

Änderungen bei der Unionsmarkenanmeldung, Art. 49 f. UMV

Im Rahmen einer Unionsmarkenanmeldung können bei Bedarf verschiedene Änderungen vorgenommen werden. Art. 41 f. UMV regeln insoweit die Zurücknahme und Einschränkung der Anmeldung, Änderungen als Berichtigung und die Teilung der Marke.

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