Der allgemeine, gesetzlich nicht geregelte Beseitigungsanspruch wird von der Rechtsprechung anerkannt und ist insoweit faktisch bereits Bestandteil der Unterlassungsklage. Insoweit ist eine diesbezüglich eigenständige Beseitigungsklage bzw. eigene Anträge auf Beseitigung nicht erforderlich. Im Einzelfall sollte jedoch geprüft werden, ob dennoch klarstellende, insbesondere auch einschränkende Beseitigungsanträge gestellt werden sollen.
Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Andreas Böhm, LL.M., RA, FA, Dipl.-Kfm.
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Marken können wie andere Rechte übertragen werden. Die Übertragung ist sowohl aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 27 Abs. 2 MarkenG), als auch als rechtsgeschäftliche Übertragung (§ 27 Abs. 1 MarkenG) möglich.
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Auch eine eingetragene Marke kann geteilt werden (§ 46 MarkenG). Für die einfache Teilung der eingetragenen Marke ohne Übertragung von Rechten kann das auch für die Teilung der Anmeldung vorgesehene Formular benutzt werden.
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