Gewerblicher Rechtsschutz aus Berlin
Die Beschwerde als Rechtsmittel findet gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen statt. Wenn auch eine Erinnerung zulässig wäre, hat der Unterlegene die Wahl. Ist der angefochtenen Entscheidung ein teilweises Unterliegen zu entnehmen, und legen die Beteiligten unterschiedliche Rechtsmittel ein, wird die Beschwerde als vorrangig angesehen. Der Erinnerungsführer muss sich der Beschwerde anschließen, weil seine Erinnerung sonst als zurückgenommen gilt (§ 64 Abs. 6 S. 3 MarkenG).
Beschlüsse des DPMA im Eintragungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und in sonstigen Verfahren werden in der Regel durch die Markenstellen erlassen. Ausgenommen sind Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, für die die Markenabteilung zuständig ist. Für die Markenstellen können Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte des DPMA handeln. Gegen diese Beschlüsse kann als Rechtsbehelf die Erinnerung eingelegt werden.
Die Wiedereinsetzung gegenüber dem DPMA oder dem Patentgericht ist im MarkenG abschließend geregelt.
Bei Versäumung einer vom DPMA bestimmten Frist kann eine hierauf beruhende Zurückweisung der Markenanmeldung dadurch wirkungslos gemacht werden, dass der Anmelder die Weiterbehandlung der Anmeldung beantragt und die versäumte Handlung nachholt, § 91a MarkenG. Der Antrag setzt die Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr i.H.v. 100 EUR innerhalb der Ein-Monats-Frist voraus.
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