Mit der Farbmarke wird eine Farbe als Marke geschützt. Es handelt sich um eine spezielle Markenform. Die Schutzfähigkeit von Farben als Marke ergibt sich aus § 3 Abs. 1 MarkenG, § 10 MarkenV. Bei der Anmeldung einer Farbmarke ist ein Farbmuster beizufügen. Zudem ist die Farbe mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen.
Marken und andere Kennzeichen
Expertenwissen
Auf den folgenden Seiten finden Sie umfangreiche und ständig aktualisierte Informationen zu Marken, den einzelnen Markenfomen mit praktischen Beispielen, Markenfunktionen, Markenkategorien und vielem mehr. Unser Expertenwissen u.a. als Fachanwaltskanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz basiert auf über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Markenrecht und Gewerblichen Rechtschutz. Für eine individuelle Beratung im Markenrecht können Sie kurzfristig online einen Beratungstermin bei unseren Experten buchen.
Die Klangmarke (früher: Hörmarke) besteht aus Melodien oder Klangbilder. Sie sind gem. § 3 Abs. 1 MarkenG, 11 MarkenV grundsätzlich markenfähig.
§ 12 MarkenV benennt Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken und Hologrammmarken als weitere mögliche Markenformen.
Eine Marke, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann ggf. nach § 12a MarkenV als sonstige Marke eingetragen werden. Zu den sonstigen Markenformen gehören insbesondere Geruchsmarken und Tastmarken.
Mit einer Marke werden verschiedene Ziele verfolgt. Dies führt zu unterschiedlichen Markenfunktionen. Die wichtigste Funktion ist die Herkunftsfunktion, die teilweise auch als Unterscheidungsfunktion bezeichnet wird. Weitere wichtige Funktionen sind die Qualitätsfunktion und die Werbefunktion.
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