Fehlender Benutzungswille (bösgläubige Markenanmeldung)

Wird eine Marke angemeldet, obwohl ein Benutzungswille fehlt, kann dies eine bösgläubige Markenanmeldung darstellen. Die Fallgruppe beinhaltet objektive und subjektive Voraussetzungen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Marke mit fehlendem Benutzungswillen  gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 Markengesetz (MarkenG) von der Eintragung ausgeschlossen. Eine fehlerhaft eingetragene Marke kann auf Antrag gelöscht werden. 

Grundlagen

Die deutsche Spruchpraxis hat drei Hauptfallgruppen bösgläubiger Markenanmeldungen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG herausgearbeitet: (1) die Anmeldung ohne generellen Benutzungswillen in markenrechtlich nicht gerechtfertigter Behinderungsabsicht, (2) die Anmeldung in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands eines Vorbenutzers ohne sachlichen Grund sowie (3) der zweckfremde Einsatz der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes.[1] Die Übergänge sind fließend; die Aufzählung ist nicht abschließend.

Die hier im Mittelpunkt stehende erste Fallgruppe – der fehlende Benutzungswille – knüpft an den Kerngedanken des Markenrechts an: Die Marke soll als Herkunftshinweis dienen und im Geschäftsverkehr benutzt werden. Eine Anmeldung, die dieses Ziel von vornherein verfehlt, verletzt das Prinzip des unverfälschten Wettbewerbs.[2] Das Vorliegen oder Fehlen eines markenrechtlich anzuerkennenden Benutzungswillens ist nach der Rechtsprechung des BGH und des EuGH das entscheidende Abgrenzungskriterium.[3]

Der fehlende Benutzungswille ist eine der zentralen Fallgruppen der bösgläubigen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG. 

Voraussetzungen

Allein der fehlende Benutzungswille begründet die Bösgläubigkeit nicht. Erforderlich ist stets ein zusätzliches Unlauterkeitsmerkmal in Gestalt einer Schädigungs- oder Behinderungsabsicht gegenüber Dritten.[4] Dies hat der BGH zuletzt in der Entscheidung Testarossa (BGH, Beschluss vom 11.09.2025 – I ZB 6/25) ausdrücklich als amtlichen Leitsatz formuliert: Für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung ist eine Schädigungs- oder Behinderungsabsicht des Anmelders hinsichtlich Drittinteressen erforderlich; ein Bezug zu einem konkreten Dritten ist indes nicht notwendig.[5] 

Checkliste Fehlender Benutzungswille

  1. Keine Benutzung der Marke
  2. Absicht zur 
    • Schädigung oder
    • Behinderung

Ausgangspunkt ist die Vermutung der Gutgläubigkeit: Jeder Markenanmelder wird zunächst als gutgläubig vermutet; es gilt grundsätzlich die Annahme eines generellen Benutzungswillens.[6] Diese Vermutung ist widerlegbar. 

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt der Markenanmeldung; eine nachträgliche Bösgläubigkeit ist ebenso unerheblich wie eine nach der Anmeldung eingetretene Heilung.[7]

Die (negative) Absicht des Anmelders ist ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand objektiver Fallumstände zu bestimmen ist.[8] Als relevante Indizien kommen insbesondere in Betracht: 

  • die Kenntnis von einer gleichartigen Bezeichnung eines Dritten, 
  • die Absicht, diesen Dritten an der weiteren Benutzung zu hindern, 
  • ein systematisches „Horten“ von Marken ohne Benutzungsperspektive sowie 
  • das Fehlen jeder plausiblen wirtschaftlichen Logik der Anmeldung.[9]

Die Feststellungslast liegt im Nichtigkeitsverfahren beim Antragsteller. Sind die von ihm vorgebrachten Umstände indes geeignet, die Gutgläubigkeitsvermutung zu erschüttern, trifft den Markeninhaber eine sekundäre Darlegungslast. Er hat plausible Erklärungen zu seinen Zielen und der wirtschaftlichen Logik der Anmeldung zu liefern.[10]

Einzelfälle

Defensiv- und Vorratsmarken

Als Defensivmarken bezeichnet man Marken, die ein Markeninhaber anmeldet, um den Schutzbereich einer bereits bestehenden Hauptmarke zu erweitern oder abzusichern, ohne die Defensivmarke selbst zu benutzen. 

Vorratsmarken werden für einen zukünftigen, noch nicht konkretisierten Bedarf angemeldet.

Beide Gestaltungen sind für sich genommen nicht zwingend bösgläubig. Die bloße Bevorratung von Marken ist markenrechtlich grundsätzlich unbedenklich, sofern ein genereller Benutzungswille – wenn auch erst für die Zukunft – besteht und keine Behinderungsabsicht hinzutritt.[11]

Erst wenn das Horten von Marken systematisch und erkennbar ohne jede Benutzungsperspektive erfolgt und mit dem Ziel verbunden ist, Dritte an der Nutzung zu hindern, kippt die Beurteilung zugunsten der Bösgläubigkeit.[12] Praktisch sind Abgrenzungsschwierigkeiten vorprogrammiert. Entscheidend ist stets die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Wiederholungsmarken

Wiederholungsmarken sind Neueintragungen einer Marke, die der Anmelder bereits zuvor für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen hatte eintragen lassen, um – nach Ablauf der Benutzungsschonfrist des § 26 MarkenG – die Verpflichtung zur rechtserhaltenden Benutzung zu umgehen und den Bestand der Marke auf diese Weise künstlich zu verlängern. 

Das DPMA und die Rechtsprechung werten Wiederholungsanmeldungen unter bestimmten Umständen als bösgläubig, da sie die Umgehung der gesetzlichen Benutzungslast bezwecken darstellen können. Zu differenzieren ist jedoch: Nicht jede Wiederholanmeldung ist per se bösgläubig. Entscheidend ist, ob die Neuanmeldung erkennbar darauf abzielt, den Löschungsgrund des Verfalls zu vereiteln, ohne dass ein ernsthafter Benutzungswille vorliegt.[13]

Spekulationsmarken

Unter Spekulationsmarken fallen solche Anmeldungen, die nicht auf eine eigene Benutzung, sondern auf die Erzielung eines Verkaufserlöses durch Veräußerung an interessierte Dritte oder auf die Nötigung Dritter gerichtet sind, Lizenzen zu erwerben oder Markenrechte abzukaufen. Besonders prägnante Untergruppen sind:

Hortung von Marken ohne Benutzungswillen: Das systematische Anmelden einer Vielzahl von Marken ohne Benutzungsabsicht und mit dem alleinigen Ziel, diese an Interessenten gewinnbringend zu veräußern oder Dritte durch Abmahnungen zur Zahlung zu zwingen, ist ein klassischer Fall der Bösgläubigkeit.[14] Hinzutreten muss stets die Behinderungsabsicht; die bloße Bevorratung reicht nicht.

Fremde Namen, bekannte Persönlichkeiten und Institutionen: Die Anmeldung von Namen oder Abbildungen bekannter Persönlichkeiten, Institutionen oder Sportereignisse als Marke ohne deren Zustimmung und ohne eigenen Benutzungswillen – mit dem Ziel, den Berechtigten zur Ablösung des Rechts zu zwingen – ist regelmäßig als bösgläubigzu qualifizieren.[15]

Bekannte Kennzeichen Dritter: Die Anmeldung eines mit einer bekannten Marke identischen oder hochgradig ähnlichen Zeichens kann im Rahmen der Gesamtabwägung für eine bösgläubige Anmeldung sprechen, sofern weitere Umstände hinzutreten, die auf eine Behinderungsabsicht schließen lassen.[16] Der BGH hat in der Entscheidung Testarossa klargestellt, dass das bloße Vorliegen eines relativen Schutzhindernisses – etwa der Verwechslungsgefahr mit einer bekannten Marke – zur Begründung der Bösgläubigkeit für sich allein nicht ausreicht. Gesichtspunkte, die zur Feststellung eines relativen Eintragungshindernisses beitragen, können aber für die Feststellung der Bösgläubigkeit relevant sein.[17]


[1] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1061.

[2] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1065.

[3] BGH,11.09.2025, I ZB 6/25 - Testarossa. Leitsatz 1; EuGH, Urteil vom 11.06.2009 – C-529/07 – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli.

[4] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1093 f.

[5] BGH,11.09.2025, I ZB 6/25 - Testarossa. amtlicher Leitsatz 2 a). 

[6] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1090.

[7] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1079 f.

[8] BGH,11.09.2025, I ZB 6/25 - Testarossa. Leitsatz 1; EuGH, Urteil vom 11.06.2009 – C-529/07 – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli.

[9] EuGH, Urteil vom 11.06.2009 – C-529/07 – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli.

[10] BGH,11.09.2025, I ZB 6/25 - Testarossa. amtlicher Leitsatz 2 b).

[11] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1096, Rn. 1101 f.

[12] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1102 f.

[13] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1098 ff., Rn. 1154 ff.

[14] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1101 ff.

[15] Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 8 Rn. 1107 ff.

[16] BGH,11.09.2025, I ZB 6/25 - Testarossa., amtlicher Leitsatz 2 c). 

[17] BGH,11.09.2025, I ZB 6/25 - Testarossa., amtlicher Leitsatz 2 c).

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