Die Beschwerde als Rechtsmittel findet gegen die Beschlüsse der Markenstellen und Markenabteilungen statt. Wenn auch eine Erinnerung zulässig wäre, hat der Unterlegene die Wahl. Ist der angefochtenen Entscheidung ein teilweises Unterliegen zu entnehmen, und legen die Beteiligten unterschiedliche Rechtsmittel ein, wird die Beschwerde als vorrangig angesehen. Der Erinnerungsführer muss sich der Beschwerde anschließen, weil seine Erinnerung sonst als zurückgenommen gilt (§ 64 Abs. 6 S. 3 MarkenG).
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