Internationales Büro / WIPO: Verwaltung

Nach Verfahrensabschluss verwaltet das Internationale Büro der WIPO die IR-Marke und ist auch für eine etwaige Verlängerung der Schutzdauer zuständig.

Eintragung und Veröffentlichung

Nach durch Schutzgewährung erfolgreichem Abschluss der Verfahren in den einzelnen Ländern liegt die Verwaltung der IR-Marke bei der WIPO, obwohl der Schutz in den jeweiligen Vertragsparteien nach den nationalen Vorschriften geregelt wird. 

Die WIPO nimmt nach Eingang der von den nationalen Behörden übersandten Grant of Protection Notice die Eintragung der Schutzgewährung in das Register vor und benachrichtigt den Inhaber, Regel 18ter Abs. 5 AusfO. Auf diese Weise erhält der Inhaber eine ausdrückliche Nachricht über den Schutz und muss nicht mehr das Ende der Beanstandungsfristen abwarten. 

Einige Besonderheiten bestehen in verschiedenen Ländern, die eigene Registrierungsurkunden ausstellen, weil sie die Benennung innerhalb einer IR-Markenanmeldung lediglich als nationale Anmeldung betrachten, beispielsweise die USA und Japan. Auf der WIPO-Homepage sind Informationen zu einzelnen Besonderheiten in den jeweiligen Vertragsstaaten nachzulesen.

Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgt nach den Regeln 32 und 33 AusfO im Blatt / der Gazette und in einer elektronischen Datenbank.

Verlängerung

Der Schutzdauer der IR-Marke beträgt gem. Art. 7 PMMA, Regeln 30, 31 AusfO zehn Jahre ab Datum der internationalen Registrierung (Art. 6 Abs. 1 PMMA) und wird für jeweils 10 Jahre verlängert.

Schutzdauer und eventuelle Verlängerungen beziehen sich jeweils einheitlich auf die internationale Registrierung bzw. auf diejenigen nationalen Marken innerhalb des Markenbündels, welche im Ergebnis erfolgreich nach Durchführung des jeweiligen nationalen Schutzgewährungs- / Schutzverweigerungsverfahrens in das nationale Markenregister eingetragen wurden. Diese nationalen Marken erhalten Marke gem. Art. 4 Abs. 1 a) PMMA ab dem Registrierungstag denselben Schutz, wie wenn sie unmittelbar bei der nationalen Behörde dieser Vertragspartei hinterlegt worden wären.

Insoweit kommt es bei der Verlängerung der IR-Marke auf die Dauer der einzelnen nationalen Eintragungsverfahren nicht an. Werden diese (irgendwann) erfolgreich abgeschlossen, gilt der Registrierungstag der IR-Marke als relevantes Datum für die IR-Marke bzw. für alle daraus resultierenden nationalen Marken. Wird im Schutzverweigerungsverfahren die Eintragung der nationalen Marke abgelehnt, ist diese nicht weiter Gegenstand der internationalen Registrierung (mit entsprechender Kostenreduzierung bei der Verlängerung).

Die Erneuerung der IR-Marke erfolgt grundsätzlich direkt bei der WIPO durch Zahlung der entsprechenden Gebühren (Grundgebühr und Gebühren für zusätzliche Klassen und die benannten Länder). Ein Formblatt MM11 steht bereit, ist aber nicht verpflichtend. Eine Erneuerung ist auch im elektronischen Verfahren online möglich (sog. e-renewal). Die erforderlichen Gebühren können dann per Kreditkarte gezahlt werden.

Die Schutzdauer und die Fälligkeit der Gebühren wird taggenau anhand des Registrierungstags berechnet, also nicht auf das Monatsende. Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist übersendet WIPO eine (unverbindliche) Mitteilung. Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Schutzfrist kann die Erneuerung noch unter Zahlung von Zuschlagsgebühren vorgenommen werden. Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, wird die Erneuerung nicht vorgenommen und die IR-Marke verliert ihren Schutz. Während der Nachfrist werden Änderungen der internationalen Registrierung von WIPO nicht vorgenommen.

Bei ungenügender Gebührenzahlung teilt WIPO den Fehlbetrag dem Inhaber bzw. Vertreter mit, sodass der von WIPO angegebene Fehlbetrag noch nachgezahlt werden kann. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Regel 30 AusfO. Da die WIPO bei der Verlängerung einer IR-Marke keine Umklassifizierung vornimmt, können keine zusätzlichen Klassen entstehen, so dass das Risiko einer versehentlichen zu niedrigen Zahlung gering ist.

Zu beachten ist, dass die Erneuerungsgebühren gem. Regel 30 Abs. 2 AusfO auch für Länder gezahlt werden müssen, die eine vorläufige Schutzverweigerung ausgesprochen haben. Hierbei ist eine ausdrückliche Erklärung erforderlich, dass die Gebühren für diese Länder gelten sollen, damit die WIPO ausreichend über den Willen zur Verteidigung der Marke in diesen Ländern informiert ist. Anderenfalls berücksichtigt die WIPO diese Länder bei der Erneuerung nicht und zahlt die Gebühren zurück. Die Verwendung des amtlichen Verlängerungsformulars ist deshalb geboten, in welchem ein gesonderter Abschnitt für die ausdrückliche Benennung dieser Länder vorhanden ist.

Außerdem sind nationale Besonderheiten zu beachten. Beispielsweise sind für die Aufrechterhaltung des Schutzes in den USA Benutzungserklärungen einzureichen, die nach dem 5. und vor Ablauf des 6. Jahres sowie nach jeweils 10 Jahren durch nationale Vertreter beim USPTO vorzulegen sind. Das USPTO berechnet die Fristen nach Erteilung der eigenen Registrierungsurkunde, also unabhängig vom Datum der internationalen Registrierung oder der nachträglichen Erstreckung. Hierauf ist bei der Fristnotierung zu achten. Dasselbe gilt für die Berechnung der zusätzlichen Erneuerungsgebühren beim USPTO.[3]

Mitteilung

Das Internationale Büro informiert den Inhaber von der Schutzgewährung, Regel 18ter Abs. 5 AusfO. Auf diese Weise erhält der Inhaber eine ausdrückliche Nachricht über den Schutz und muss nicht mehr das Ende der Beanstandungsfristen abwarten.


[3] Vgl. hierzu die detaillierten Informationen in der WIPO Information Notice No.16/2010 vom 22.11.2010.

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