Der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahren beginnt nach Ablauf der Cooling-Off-Frist, vgl. Art. 6 DVUM, Art. 47 UMV. Der Anmelder ist gehalten, innerhalb der vom Amt gesetzten Frist zum Widerspruch Stellung zu nehmen. Gegebenenfalls fordert das Amt den Widersprechenden auf, noch nicht vorgebrachte Tatsachen, Beweismittel und Argumente beizubringen. Das Amt kann hier allerdings sehr pauschale Hinweise geben und muss nicht mitteilen, welche Tatsachen etc. noch fehlen.
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