Sukzessionsschutz, § 30 Abs. 5 MarkenG

a.     Sukzessionsschutz

Nach § 30 Abs. 5 MarkenG berührt weder ein Rechtsübergang nach § 27 MarkenG noch die Erteilung einer Lizenz nach § 30 Abs. 1 MarkenG die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind, sog. Sukzessionsschutz.

Während die nach § 30 MarkenG erteilte Markenlizenz die Markenrechte beim ursprünglichen Markeninhaber belässt und dem Lizenznehmer lediglich mehr oder weniger umfangreich Rechte zur Nutzung einräumt, wird bei einer Übertragung der Marke nach § 27 MarkenG die Inhaberschaft verändert. Hier gibt der ursprüngliche Markeninhaber sämtliche Rechtspositionen auf und überträgt diese an einen neuen Markeninhaber.

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