Der Treuhandvertrag über eine Marke kann individuell modifiziert werden. Modifikationen können z.B. das Honorar oder die Vereinbarung einer Vertragsstrafe betreffen.
Markenrecht aus Berlin
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Für die Eintragung einer Kollektivmarke muss neben anderen Voraussetzungen zwingend eine Kollektivmarkensatzung vorliegen. Bei der Erstellung einer Kollektivmarkensatzung sind bestimmte Vorgaben zu beachten.
Die Kollektivmarkensatzung muss einen bestimmten Mindestinhalt haben, welcher für die DE-Marke durch § 102 Abs. 2 MarkenG, für die Unionsmarke gem. Art. 16 der Unionsmarkendurchführungsverordnung (UMDV) vorgegeben ist. Dieser Mindestinhalt wird nachfolgend dargestellt.
Nach § 99 MarkenG können geographische Herkunftsangaben als Kollektivmarke eingetragen werden. Die Kollektivmarkensatzung ist in diesen Fällen gem. § 102 Abs. 3 MarkenG dahingehend zu modifizieren, dass ein entsprechendes Beitrittsrecht geregelt wird.
Für die Eintragung einer Gewährleistungsmarke muss zwingend eine Gewährleistungsmarkensatzung vorliegen. Bei der Erstellung der Satzung sind bestimmte Vorgaben zu beachten, welche in den §§ 106a ff. MarkenG geregelt sind..
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