Die Verletzung einer Unionsmarke ist Gegenstand des unionsmarkenrechtlichen Verletzungsverfahrens. Es lassen sich außergerichtliche und gerichtliche Verletzungsverfahren unterscheiden. Bei den gerichtlichen Verfahren kann weiter zwischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Hauptsacheverfahren unterschieden werden.
Markenrecht aus Berlin
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Die Unionsmarke kann übertragen werden. Regelungen zum Rechtsübergang finden sich in Art. 20 UMV.
Ein Insolvenzverfahren kann gem. § 24 UMV u.a. auf Antrag der zuständigen nationalen Stelle Markenregister eingetragen werden. Daraus ergeben sich aber keine weiteren insolvenzrechtlichen Folgen.
Regelungen zur Lizenz im Unionsmarkenrecht enthalten die Art. 25 ff. UMV.
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