Das Eintragungsverfahren beginnt mit der Anmeldung, d.h. dem Antrag auf Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke. Die Anmeldung ist in Art. 30 ff. UMV geregelt.
Markenrecht aus Berlin
Expertenwissen
Hier finden Sie umfangreiche und ständig aktualisierte Informationen zum Markenrecht, zu Marken, Markenanmeldungen, Markenschutz, Markenverträgen und vielem mehr. Grundlage ist unser Expertenwissen als Fachanwaltskanzlei für Gewerblichen Rechtsschutz mit über 20 Jahre anwaltlicher Erfahrung im Markenrecht und Gewerblichen Rechtschutz. Für eine individuelle Beratung im Markenrecht können Sie kurzfristig online einen Beratungstermin bei unseren Experten buchen.
In der Anmeldung sind Angaben zur Person des Anmelders (insbesondere auch zu seinem Sitz innerhalb oder außerhalb der EU), zum Vertreter, zur Marke, zu den für das Zeichen geschützten Waren und Dienstleistungen in einer Aufstellung nach dem Nizzaer Abkommen und ggf. zu Priorität und Zeitrang anzugeben, vgl. Art. 2 UMDV. Daneben sind die allgemeinen Angaben, insbesondere Angaben zur Verfahrenssprache und zur zweiten Sprache, zu machen.
Die Priorität gem. Art. 34 Unionsmarkenverordnung (UMV) ermöglicht dem Anmelder einer Unionsmarke unter bestimmten Voraussetzungen sich den Zeitrang einer früheren Erstanmeldung zu sichern. Nachfolgend werden der Grundsatz der Priorität, die Voraussetzungen, die Wirkung, die Geltendmachung und das Prüfungsverfahren im Einzelnen dargestellt.
Entsprechend der Regelung in Art. 11 PVÜ sieht auch die UMV in Art. 38 eine Regelung der sogenannten Ausstellungspriorität vor. Anders als im Bereich des Patent- und Musterschutzes ist die Ausstellungspriorität allerdings im Bereich des Markenrechts ohne größere wirtschaftliche Bedeutung geblieben.
Nach dem Prinzip der Seniorität kann in der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach der Anmeldung der Zeitrang einer früheren Eintragung derselben Marke in einem der EU-Mitgliedsstaaten in Anspruch genommen werden, Art. 39, 40 UMV.
Termin vereinbaren
Für weitere Termine kontaktieren Sie uns gerne.