Markenrecht aus Berlin
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Auch eine eingetragene Marke kann geteilt werden (§ 46 MarkenG). Für die einfache Teilung der eingetragenen Marke ohne Übertragung von Rechten kann das auch für die Teilung der Anmeldung vorgesehene Formular benutzt werden.
Beschlüsse des DPMA im Eintragungsverfahren, im Widerspruchsverfahren und in sonstigen Verfahren werden in der Regel durch die Markenstellen erlassen. Ausgenommen sind Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren, für die die Markenabteilung zuständig ist. Für die Markenstellen können Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte des DPMA handeln. Gegen diese Beschlüsse kann als Rechtsbehelf die Erinnerung eingelegt werden.
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