Nach Eingang des Widerspruchsschriftsatzes prüft das Amt zunächst die Zulässigkeit des Widerspruchs, Art. 5 DVUM. In dieser Verfahrensphase ist der Anmelder noch nicht beteiligt.
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Das Verfahrensrecht der Unionsmarke sieht in Art. 6 der Delegierten Verordnung zur Unionsmarkenverordnung (DVUM) eine zweimonatige sog. Cooling-Off-Frist vor. Die zusätzlich gewährte Zweimonatsfrist soll dem Anmelder die Möglichkeit geben, sich mit dem Widersprechenden zu verständigen (z.B. durch Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung), die Anmeldung zurückzunehmen oder auf Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, gegen die sich der Widerspruch nicht richtet.