Das Verfahrensrecht der Unionsmarke sieht in Art. 6 der Delegierten Verordnung zur Unionsmarkenverordnung (DVUM) eine zweimonatige sog. Cooling-Off-Frist vor. Die zusätzlich gewährte Zweimonatsfrist soll dem Anmelder die Möglichkeit geben, sich mit dem Widersprechenden zu verständigen (z.B. durch Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung), die Anmeldung zurückzunehmen oder auf Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, gegen die sich der Widerspruch nicht richtet.
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Gemäß Art. 47 Abs. 2 und 3 UMV kann der Anmelder verlangen, dass der Inhaber einer älteren eingetragenen Marke nachweist, dass er diese innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Anmeldung der angegriffenen Marke bzw. dem Prioritätszeitpunkt ernsthaft benutzt hat.
Der kontradiktorische Teil des Widerspruchsverfahren beginnt nach Ablauf der Cooling-Off-Frist, vgl. Art. 6 DVUM, Art. 47 UMV. Der Anmelder ist gehalten, innerhalb der vom Amt gesetzten Frist zum Widerspruch Stellung zu nehmen. Gegebenenfalls fordert das Amt den Widersprechenden auf, noch nicht vorgebrachte Tatsachen, Beweismittel und Argumente beizubringen. Das Amt kann hier allerdings sehr pauschale Hinweise geben und muss nicht mitteilen, welche Tatsachen etc. noch fehlen.
Das EUIPO entscheidet über die Zulässigkeit und die Begründetheit des Widerspruchs in einer schriftlichen Entscheidung, die zu begründen (Art. 94 UMV) und zuzustellen ist (Art. 98 UMV). Die Entscheidungsgründe müssen nicht jedes Detail des Widerspruchsverfahrens behandeln; sie müssen allerdings so gestaltet sein, dass eine Überprüfung durch die Beschwerdekammer möglich ist. Hält das Amt den Widerspruch für begründet, so ist es berechtigt, seine Entscheidung auf die seines Erachtens wesentlichen und tragenden Gesichtspunkte zu stützen.
Das Recht aus der Marke kann außer durch ihre Nichtverlängerung gem. Art. 53 UMV durch Verzicht, Verfall oder wegen Nichtigkeit verloren gehen. Einzelheiten zu Verzicht; Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren bei Unionsmarken regeln die Art. 57 - 60 Unionsmarkenverordnung (UMV).
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