Nach Art. 60 UMV kann eine eingetragene Unionsmarke auf Antrag oder Widerklage für nichtig erklärt werden, wenn sie trotz Bestehens relativer Schutzhindernisse eingetragen worden ist. Die relativen Nichtigkeitsgründe sind in Art. 60 Abs. 1 und 2 UMV abschließend aufgeführt.
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Die Verletzung einer Unionsmarke ist Gegenstand des unionsmarkenrechtlichen Verletzungsverfahrens. Es lassen sich außergerichtliche und gerichtliche Verletzungsverfahren unterscheiden. Bei den gerichtlichen Verfahren kann weiter zwischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und Hauptsacheverfahren unterschieden werden.