Eine prozessuale Sonderkonstellation stellt die in Art. 182 ff. VerfO EuG geregelte Anschlussklage dar. Sie ermöglicht einem Streithelfer vor dem EuG in seiner innerhalb der Zweimonatsfrist nach Klagezustellung einzureichenden Klagebeantwortung Anträge stellen, die auf Aufhebung oder Abänderung der Beschwerdekammerentscheidung in einem in der Klageschrift nicht geltend gemachten Punkt gerichtet sind.
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Entscheidungen des Gerichts ergehen in Form eines Urteils. Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Rechtsbeschwerde zum EuGH zulässig.
Hat die Versäumung einer Frist zu einem Rechtsverlust oder dem Verlust eines Rechtsmittels geführt, so kann den betroffenen Beteiligten nach Art. 104 UMV auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
In Art. 105 UMV ist die Möglichkeit geregelt, nach einer versäumten Frist das Verfahren durch einseitige Erklärung fortzusetzen. Dazu ist die versäumte Verfahrenshandlung vorzunehmen, ein Antrag auf Weiterbehandlung zu stellen und eine Gebühr zu zahlen. Die Frist beträgt 2 Monate ab Ende der versäumten Frist.

Die internationalen Markenverfahren werden durch das Madrider Markenabkommen (auch MMA, Abkommen oder Madrid Treaty genannt) und das sog. Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA, Protokoll, Madrid Protocol) geregelt.
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