Sonstige journalistische Sorgfaltspflichten

Oftmals unterbreiten Medien spezielle Beratungsangebote, mit denen sie Antworten auf Alltagsprobleme der Leser, Zuschauer etc. geben wollen. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Neben Kochrezepten, Heimwerker-Rätschlägen und Hausfrauentipps findet sich auch Rechtsberatung in den Medien wieder. Unabhängig welche Ratschläge erteilt werden gilt der Grundsatz, dass der Leser bei deren Befolgung keinen Schaden erleiden darf.

Beispiele: Die Beschreibung, wie eine Steckdose zu entfernen ist, darf nicht dazu führen, dass es die letzte Tat des Heimwerkers war, Bei einem Tipp, wie Marmelade einzukochen ist, darf nicht zwangsweise das Glas platzen und die Hausfrau verletzen.

Bei diesem Grundsatz ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in Fällen, in denen ein Fehler deutlich erkennbar ist, der unkritische Leser bei der unreflektierten Befolgung der Anweisungen ein erhebliches Mitverschulden trägt.

Beispiel: In einem Kuchenrezept tauchen statt 400 Gramm Zucker, 4000 Gramm Zucker auf, statt 2 Stunden Backzeit 20 Stunden.

Rechtsberatung darf grundsätzlich nur von Anwälten durchgeführt werden, worauf die meisten Anwaltskammern auch streng achten. Der Presse ist es allerdings erlaubt, allgemeine Rechtstipps zu geben, die nicht in einem konkreten Fall beraten. Dabei kommt es auf das deutlich erkennbare Bestreben der Redaktion an, ihre Leser über typische Probleme zu informieren und auf allgemeine interessierende Fragen zu antworten.

Beispiel: Aus einer Vielzahl immer wiederkehrenden, typischen Leserfragen wird eine exemplarisch aufgegriffen und in einem Tipp in Form einer Leserbriefantwort abgedruckt.

Selbstredend dürfen Rechtstipps nicht falsch sein, weshalb Rechtstipps stets von einem Juristen zu verfassen, zumindest jedoch zu überprüfen sind.

Ähnliche Beiträge

Unverbindliche Anfrage

Kontaktieren Sie uns kostenfrei und unverbindlich bei Fragen zu Wirtschaftsrecht, Medienrecht und Steuerrecht. Wir melden uns kurzfristig zurück.

Achtung! Bei Fristabläufen oder anderem sofortigen Handlungsbedarf kontaktieren Sie uns für eine Bearbeitung am selben Tag bitte ausschließlich telefonisch Montag bis Freitag vor 17 Uhr: +49 30 39 88 53 860