Sensibler Umgang mit Namensrechten

Bei der Berichterstattung sind fremde Namensrechte sorgfältig zu beachten. Geschieht dies nicht, kann es neben der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch zur Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten kommen.

Es stellt eine schwere Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht dar, wenn nicht bereits bei der Nennung eines fingierten Namens ein Zusatz beigefügt wird, aus dem sich ergibt, dass die Redaktion den Namen geändert hat.

Beispiel: Eine Zeitschrift wurde zur Zahlung von Schmerzensgeld an einen Lehrer verurteilt, da sie in einem Bericht über sexuellen Missbrauch eines zwölfjährigen Mädchens versäumt hatte darauf hinzuweisen, dass der Name des Täters von der Redaktion geändert wurde. Der geänderte Name im Beitrag entsprach dem tatsächlichen Namen des Lehrers, welcher jedoch mit dem Fall nichts zu tun hatte (LG Bonn, AfP 1992, S. 386 ff.).

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