Verifikation von Vermutungen

Der Journalist muss die ihm zugetragenen Informationen überprüfen. Vermutungen und Verdächtigungen sind zu hinterfragen. Hierzu gehört insbesondere auch die Nachfrage beim Betroffenen. Diesem muss grundsätzlich die Gelegenheit gegeben werden, sich zum bevorstehenden Bericht zu äußern. Im Einzelfall kann es jedoch von der Einschaltung des Betroffenen Ausnahmen geben.

Daneben muss der Journalist ggf. eine Gegenrecherche anstellen, um auch die andere Sicht der Dinge zu beleuchten. Dies wird insbesondere in den Fällen relevant, in denen Betroffene durch besondere Schweigeverpflichtungen in ihrer Verteidigung beschränkt sind.

Beispiele: Ärzte, Priester, Anwälte und Steuerberater.

Maßstab der Verifikationspflicht ist der Einzelfall. Es ist dabei auf die Intensität des bevorstehenden Eingriffs zu achten. Bei schweren Eingriffen ist eine besonders umfangreiche Verifikationspflicht anzunehmen.

Auch bei vermeintlich geringer Intensität ist eine verbleibende Sorgfaltspflicht des Journalisten vorhanden. Sie reduziert sich hier nicht auf Null. So ist auch in leichteren Fällen regelmäßig eine Pflicht des Journalisten anzunehmen, beim Betroffenen nachzufragen.

Beispiel: Über einen Bundeskanzler wird behauptet, er töne sich die Haare.

Nachfragen alleine kann im Einzelfall jedoch nicht genügen. Der BGH sah die journalistische Sorgfaltspflicht in einem Falle verletzt, in dem ein Redakteur über den Vater eines Kindes berichtete, der der Mutter den Kontakt zu ihrem Kind rechtswidrig vorenthalten haben soll. Der Redakteur fragte beim Vater telefonisch nach. Dieser verweigerte jegliche Auskunft, erklärte sich jedoch zu einem persönlichen Treffen mit einem Mitglied der Redaktion bereit. Der BGH wertete es als berechtigtes Verlangen des Vaters, seinen Standpunkt in einem persönlichen Gespräch mit einem Redakteur zu erörtern (BGH in VersR 1965, S. 879f.).

 

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