Veröffentlichung von Sachaufnahmen - Verletzung des Eigentumsrechts durch Außenaufnahmen

Verletzung des Eigentumsrechts durch Außenaufnahmen

Eine Beeinträchtigung des Eigentums liegt bei einem den Inhalt des Eigentums widersprechenden Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Sacherrschaft vor. Dies setzt nicht notwendigerweise eine Einwirkung auf die Sachsubstanz voraus, sondern liegt auch dann vor, wenn in die mit dem Eigentum verbundene Nutzungszuweisung eingegriffen wird. Daher kann die bloße Veröffentlichung von Aufnahmen eines Gebäudes, trotz mangelnder Sachsubstanzeinwirkung, grundsätzlich den Eigentümer in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigen und somit unzulässig sein.

Für eine Eigentumsbeeinträchtigung braucht es aber jedenfalls eine unmittelbare und fühlbare Einwirkung auf das Eigentum. An einer solchen unmittelbaren und fühlbaren Einwirkung fehlt es jedoch bei Aufnahmen von allgemein zugänglicher Stelle. Die Beeinträchtigung des Eigentums kommt daher nur bei Aufnahmen in Betracht, die bei Betreten des Grundstücks gemacht worden sind.

Es steht jedem Eigentümer frei, mit seinem Eigentum nach belieben zu verfahren, mithin auch sein Eigentum gewerblich zu nutzten. Der Eigentümer kann daher aufgrund seines Hausrechts den Zutritt zu seinem Grundstück verbieten oder nur unter der Bedingung erlauben, dass keine Fotoaufnahmen angefertigt werden dürfen (BGH NJW 1975, 778 – Schloss Tegel). Ein solches Fotografierverbot kann z.B. durch AGB erfolgen. Jedoch ergibt sich auch in Fällen einer allgemeinen Fotografieerlaubnis in der Regel eine stillschweigende Einschränkung auf Aufnahmen zu privaten Zwecken.

Beispiel: Auf Nachfrage wird dem Museumsbesucher das Fotografieren in den Museumsräumen erlaubt. Die hergestellten Aufnahmen nutzt der Fotograf anschließend zu Werbezwecken. Eine solche Nutzung ist jedoch rechtswidrig, da der Fotograf nicht davon ausgehen drufte, dass das Einverständnis auch die gewerbliche Nutzung mitumfasst.

In diesem Zusammenhang steht auch das Fotografierverbot durch Testpersonen in den Geschäftsräumen eines Kaufmanns zur Dokumentation eines Wettbewerbverstoßes, da dieses Verhalten regelmäßig selber wettbewerbswidrig ist.

Zwar öffnet der Kaufmann seine Geschäftsräume für das Publikum, jedoch ist damit nicht die Erlaubnis verbunden innerhalb der Geschäftsräume zu fotografieren. Auch hier ist die Zugangsmöglichkeit regelmäßig durch das Hausrecht des Eigentümers beschränkt (BGH NJW-RR 1997, 104 Testfotos II).

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