Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Zwar ist bei einer Gebäudeaufnahme (ohne Personen) nicht das Recht am eigenen Bild des Gebäudebewohners berührt, Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist aber unter anderem auch das Recht des Gebäudebewohners auf Selbstbestimmung hinsichtlich der Offenbarung seiner privaten Lebensumstände (vgl. BGH in AfP 2004, 116; BVerfG, 1 BvR 452/04 vom 2.5.2006). Dazu gehören insbesondere die Anonymität der Wohnsituation und der Schutz dieses sensiblen Lebensbereiches vor dem breiten Publikum.
Daher können Aufnahmen eines Gebäudes den Bewohner auch dann in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen, wenn bei der Veröffentlichung der Gebäudeaufnahme dieses dem Betroffenen zugeordnet wird und dadurch der Wohnort in seiner Eignung als Rückzugsort beeinträchtigt wird.
Beispiel: Eine Tageszeitung veröffentlicht ein Luftbild der Villa eines Prominenten unter Angabe von Anschrift und Namen des Betroffenen.
Jedoch ist nicht jede Veröffentlichung einer Gebäudeaufnahme unter Nennung des Bewohnernamens per se unzulässig. Es ist weiter zu differenzieren, wie die konkrete Aufnahme zustande gekommen ist. Zulässig sind Aufnahmen, die von einer allgemein zugänglichen Stelle hergestellt worden sind (z.B. von der anliegenden öffentlichen Straße). Unzulässig sind dagegen Aufnahmen, die unter Durchbrechung eines Sichtschutz zustande gekommen sind. Für eine solche Durchbrechung des Sichtschutzes muss nicht notwendigerweise das Grundstück betreten werden, sondern liegt beispielweise auch bei Benutzung eines hochauflösenden Teleobjektivs oder bei Aufnahmen aus einem Flugzeug vor.