Lichtbilder sind durch ein besonderes Leistungsschutzrecht geschützt. Praktisch jedes Foto genießt als Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG umfassenden Schutz. Man spricht insoweit auch vom Bildrecht oder Fotorecht. Werden Bildrechte verletzt, kann dies u.a. zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen. Da der Leistungsschutz eines Lichtbildes fast immer und nahezu automatisch entsteht, der Schutzbereich zugleich weitreichend ausgestaltet ist, sollte in der Praxis Bildrechte / Fotorechte sorgfältig und sensibel gehandhabt werden.
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