Urheberrecht aus Berlin

Lichtbilder, Bildrechte, Fotorechte, § 72 UrhG

Fotorecht / BildrechtLichtbilder sind durch ein besonderes Leistungsschutzrecht geschützt. Praktisch jedes Foto genießt als Lichtbild i.S.d. § 72 UrhG umfassenden Schutz. Man spricht insoweit auch vom Bildrecht oder Fotorecht. Werden Bildrechte verletzt, kann dies u.a. zu Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen führen. Da der Leistungsschutz eines Lichtbildes fast immer und nahezu automatisch entsteht, der Schutzbereich zugleich weitreichend ausgestaltet ist, sollte in der Praxis Bildrechte / Fotorechte sorgfältig und sensibel gehandhabt werden.

Schutz ausübender Künstler, §§ 73 ff. UrhG

Ausübende Künstler treten in vielen unterschiedlichen Formen in Erscheinung: Sänger, Tänzer, Bands und Orchester sind ebenso ausübende Künstler wie etwa Schauspieler und Regisseure. Sie können sich für Ihre Darbietungen auf ein spezielles Leistungsschutzrecht berufen, welches in den §§ 73 ff. UrhG geregelt ist.

Schutz des Veranstalters, § 81 UrhG

Dem Veranstalter stehen gem. § 81 UrhG ebenfalls Leistungsschutzrechte zu, falls es sich bei diesem um ein Unternehmen handelt. Die Leistungsschutzrechte des Veranstalters orientieren sich an denen des ausübenden Künstlers, ohne jedoch absolut deckungsgleich zu sein.

Schutz des Herstellers von Tonträgern, §§ 85 f. UrhG

Nach § 85 UrhG genießen Hersteller von CDs, Tonbändern oder sonstigen Tonträgern besonderen Schutz. Das geschieht vor allem aus zwei Gründen: Zum einen erbringen sie eine qualifizierte technische Leistung, zum anderen können Tonträger leicht kopiert werden. Bei § 85 UrhB handelt es sich um ein Leistungsschutzrecht, nicht um ein Urheberrecht.

Schutz des Sendeunternehmens, § 87 UrhG

Schutzgegenstand des § 87 ist die Sendung durch ein Sendeunternehmen. Letzteres ist zugleich Inhaberin des Schutzrechtes. Durch den Leistungsschutz nach § 87 UrhG sollen die teilweise erheblichen Investitionen, die ein Sendeunternehmen tätigt, um Sendungen zu produzieren geschützt werden.

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