Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG sind pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst urheberrechtlich geschützt. Entgegen dem Wortlaut der Norm handelt es sich bei den choreographischen Werken / Werken der Tanzkunst um den weiteren Begriff. Choreografische Werke bestehen aus allen räumlichen Bewegungen, die durch Rhythmus und Tempo gestaltet werden. Bei pantomimischen Werken beschränken sich die Bewegungen hingegen auf die Körpersprache in Form von stummen Gebärden und Mimik.
Urheberrecht aus Berlin
Der Begriff des Sprachwerkes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) umfasst alle mittels Sprache ausgedrückten Schöpfungen, gleich welcher Sprache auch immer. Auch Blindenschrift und ausgestorbene Sprachen werden hiervon erfasst.
Bei einem Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) handelt es sich um eine bewegte Bildfolge durch Aneinanderreihung in kurzer Zeitfolge nacheinander aufgenommener Einzelbilder (vgl. BGHZ 26, 52, 55 - Sherlock Holmes). Filmwerke setzen sich aus verschiedenen Werken, z.B. aus Sprachwerken (Drehbuch), Musikwerken, Werken der Baukunst (Kulisse), Lichtbildwerken etc. zusammen. Hinzu kommen verschiedene Leistungsschutzrechte, insbesondere die Leistungen der ausübenden Künstler (Schauspieler).
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art unterfallen dem Urheberrechtsschutz gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG, wenn in der Darstellung eine individuelle, sich vom allgemeinen Schaffen abhebende Geistestätigkeit zum Ausdruck kommt. Dabei ist bereits ein geringes Maß an individueller Prägung ausreichend. Nicht abschließende Beispiele des Gesetzes sind Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Ein Werk i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG kann nur vorliegen, wenn es sich dabei um eine "Schöpfung" handelt. Hierzu sind Individualität und eine gewisse Schöpfungshöhe erforderlich.
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