Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG sind pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst urheberrechtlich geschützt. Entgegen dem Wortlaut der Norm handelt es sich bei den choreographischen Werken / Werken der Tanzkunst um den weiteren Begriff. Choreografische Werke bestehen aus allen räumlichen Bewegungen, die durch Rhythmus und Tempo gestaltet werden. Bei pantomimischen Werken beschränken sich die Bewegungen hingegen auf die Körpersprache in Form von stummen Gebärden und Mimik.
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